Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/16: Änderung der Verordnung des WBF über die Pflichtlagerhaltung von Nahrungs- und Futtermitteln · 39 Seiten
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Das Modell geht davon aus, dass im schlimmsten Fall die Importe an Nahrungsmitteln vollständig zum Erliegen kommen, die inländische Produktion jedoch konstant bleibt, die dafür nötigen Produktionsmittel unter anderem aus Pflichtlagern beschaffbar sind und die verzehrte Nahrungsenergie im Verlaufe des Jahres auf das lebenswichtige Niveau gesenkt werden kann. In der Berechnung geht die wirtschaftliche Landesversorgung im Sinne des Vorsorgeprinzips entsprechend von dem Eintritt einer weitreichenden schweren Mangellage aus. Sollten Importe teilweise möglich sein, könnte der Bevölkerung etwas mehr als nur die minimale Nahrungsenergie zur Verfügung gestellt werden.
Das Berechnungsmodell ist lediglich eine Annäherung an die Wirklichkeit und dient als Grundlage zur Evaluation der Pflichtlagermenge, die dann wiederum ursachenunabhängig bei jeder schweren Mangellage zur Verfügung steht.
Neben der Kompensation der Importausfälle in Stufe A (Monate 1 – 3 einer Mangellage) wird eine reduzierte Kompensation der Ausfälle von Importen in Stufe B (Monate 4 – 12 einer Mangellage) der Berechnung zugrunde gelegt (vgl. Abbildung 3). Nach einem Jahr (Stufe C) müssten – bei weiterhin angenommenem Ausfall der Importe – die Massnahmen zur Optimierung der inländischen Produktion greifen. Geht man von der Annahme im Berechnungsmodell aus, dass eine Umstellung der inländischen Produktion bis zur vollständigen Umsetzung Zeit benötigt und keine Importe möglich sind, ist eine Versorgung mit Pflichtlagerware in Stufe C in der gewählten Strategie nicht sichergestellt. Die Sicherstellung der in Stufe C allenfalls fehlenden Mengen würde einen weiteren signifikanten Ausbau der Pflichtlager mit entsprechendem Aufwand bedeuten. Gemäss Einschätzungen der wirtschaftlichen Landesversorgung wäre dieser Aufwand in der gegenwärtigen Lage unverhältnismässig hoch, weshalb dies nicht Gegenstand dieser Vorlage ist.
Abbildung 3: Berechnungsmodell
Als Grundlage für die neue Berechnung dient neben dem bisherigen Verbrauch an der Pflichtlagerhaltung unterstellten Rohwaren der Verbrauch dieser Waren in verarbeiteten Produkten. Ebenfalls zu berücksichtigen ist die Form, in der ein Nahrungsmittel hauptsächlich verzehrt wird. Brotgetreidekörner beispielsweise werden mittels eines üblichen Mehlausbeutefaktors in Mehl umgerechnet und Ölfrüchte als Öl ausgewiesen.