Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/16: Änderung der Verordnung des WBF über die Pflichtlagerhaltung von Nahrungs- und Futtermitteln · 39 Seiten
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5.2. Auswirkungen auf die Kantone
Die Vorlage hat keine direkten Auswirkungen auf die Kantone.
5.3. Auswirkungen auf die Wirtschaft
Mit der vorgesehenen Erhöhung der Pflichtmengen müssen die betroffenen Unternehmen ihre Lager erweitern. Dazu müssen von der Wirtschaft zusätzliche Lagerkapazitäten geschaffen werden. Erste Schätzungen gehen von einem Investitionsbedarf von 245 Millionen Franken aus. Diese Investitionen werden über die Lagerentschädigungen vergütet. Zusätzliche Herausforderungen entstünden bezüglich der Rotation der zusätzlichen Pflichtlagerwaren. Dies trifft besonders auf die Warengruppe Reis zu, wo ein relativ grosser Aufbau vorgesehen ist, um die Bedürfnisse von Personen mit einer Gluten-Unverträglichkeit zu decken.
Im Falle einer schweren Mangellage könnten die Unternehmen nach einer Freigabe durch den Bund die Lager dazu verwenden, ihre Kunden zu beliefern, sofern nicht Bewirtschaftungsmassnahmen des Bundes eine anderweitige Verwendung vorsehen.
5.4. Auswirkungen auf die Gesellschaft
Der Gesellschaft würden in einer schweren Mangellage zusätzliche Vorräte an Nahrungs- und Futtermitteln zur Verfügung stehen.
5.5. Vereinbarkeit mit dem internationalen Recht
Gemäss WTO-Rechtsprechung sind an der Grenze erhobene Abgaben, die weder Zollgebühr oder Abgaben noch eine auch auf einheimische Produkte geltende interne Steuer sind, Grenzabgaben gemäss Artikel II:1(b) GATT. Die an der Grenze erhobenen Garantiefondsbeiträge (GFB) gelten somit als zollähnliche Abgaben und die Summe des GFB und der Zollabgabe unterliegt den im Rahmen der WTO und der Freihandelsabkommen vereinbarten Zollobergrenzen. Bei bestimmten Tariflinien von Reis und Kaffee übersteigen die aktuell erhobenen GFB die gebundenen Zollobergrenzen gemäss WTO-Verpflichtungen. Bei bestimmten Tariflinien von Getreide, Speiseölen und -fetten, Zucker, Kaffee sowie Futtermitteln übersteigen die aktuell erhobenen GFB die verpflichteten Zollobergrenzen gemäss einer Reihe von Freihandelsabkommen der Schweiz (darunter auch für einige Produkte des Freihandelsabkommens und des Landwirtschaftsabkommens zwischen der Schweiz und der Europäischen Union [SR 0.632.401; SR 0.916.026.81]). Im Rahmen des Handelsexamens der Schweiz in der WTO 2017 wurde dieser Sachverhalt angesprochen und die Schweiz stellte in Aussicht, die Erhebung der GFB konform mit den internationalen Verpflichtungen auszugestalten. Im Rahmen des Handelsexamens 2022 haben mehrere WTO-Mitglieder diesen Sachverhalt erneut hervorgehoben.
Wo Garantiefondsbeiträge auf eingeführten Waren aus Gründen der Zollpolitik oder der handelsrechtlichen Verpflichtungen nicht in Frage kommen, könnte als Alternative eine Abgabe bei der Erstinverkehrbringung unter Gleichbehandlung der in- und ausländischen Waren in Betracht gezogen werden. Gemäss geltendem Landesversorgungsgesetz ist die Abschöpfung von Garantiefondsbeiträgen auf in-