Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/16: Änderung der Verordnung des WBF über die Pflichtlagerhaltung von Nahrungs- und Futtermitteln · 39 Seiten

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des Preisrisikos wird dem Pflichtlagerhalter zum Einlagerungszeitpunkt vom Garantiefonds ein Darlehen (Amortisation) von CHF 45 gewährt. Dieses Darlehen bleibt dem Garantiefonds bis zur Auflösung der Lagerpflicht geschuldet.

Bei einer Anpassung reduziert der Pflichtlagerhalter nun seine Pflichtlagermenge. Zu diesem Zeitpunkt liegt der Marktwert der Waren bei CHF 75 pro 100 kg. Der Basispreis wurde in der Zwischenzeit nicht angepasst und beträgt nach wie vor CHF 15.

Der Pflichtlagerhalter kann die Ware zu einem Marktpreis von CHF 75 pro 100 kg veräussern (PA1). Abzüglich des Basispreises von CHF 15 / 100 kg verbleiben CHF 60 /100 kg. In diesem Falle erfolgt unter Berücksichtigung des geänderten Marktpreises einerseits die Rückzahlung des ursprünglichen Darlehens (CHF 45 / 100 kg) sowie anderseits des Mehrerlöses aufgrund der Preissteigerung von CHF 15 / 100 kg an den Garantiefonds.

Zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt eine erneute Anpassung. Der Pflichtlagerhalter muss erneut Lagermengen abbauen. Der Marktpreis (PA2) liegt nun aber nur noch bei CHF 45 / 100 kg. Aufgrund der Marktentwicklungen wurde in der Zwischenzeit auch der Basispreis (PB2) auf CHF 20 / 100 kg angehoben und ausgeglichen (zwischenzeitliche Zahlung vom Pflichtlagerhalter an Garantiefonds von CHF 5 / 100 kg zur Verringerung der Darlehensschuld). In dieser Situation muss der Pflichtlagerhalter CHF 25 / 100 kg (PA2 – PB2) an den Garantiefonds zurückzahlen. Der Garantiefonds übernimmt den Verlust von CHF 15 / 100 kg. Das Preisrisiko liegt in jedem Fall beim Garantiefonds.

Es liegt grundsätzlich in der Kompetenz der Pflichtlagerorganisationen, die Basispreise festzulegen. Die Pflichtlagerorganisation réservesuisse hat die Basispreise aktuell wie folgt festgesetzt:

Getreide (Nahrungs- und Futtermittel): CHF 8.– / 100 kg

Zucker: CHF 15.– / 100 kg

Reis: CHF 15.– / 100 kg

Speiseöle und –fette: CHF 15.– / 100 kg

Das Ausmass der Garantiefondsbeiträge, die von der réservesuisse Genossenschaft in den nächsten Jahren und Jahrzenten im Bereich Ernährung erhoben werden können, ist schwierig abzuschätzen. Bei höheren Basispreisen müssen die Pflichtlagerhalter mehr Eigenkapital für die Pflichtlager aufwenden, was zu höheren Kapitalentschädigungen führt. Es ist zudem davon auszugehen, dass bei höheren Basispreisen und entsprechend höherem Eigenkapitalanteil die Pflichtlagerhalter vermehrt vom Bund garantierte Pflichtlagerdarlehen in Anspruch nehmen.

Die Unternehmen haben die Möglichkeit, ein vom Bund garantiertes Pflichtlagerdarlehen für ihren Anteil am Warenwert aufzunehmen (vgl. Ziffer 4.3.3). Das eingesetzte Eigenkapital der Pflichtlagerhalter wird gemäss SARON-Zinssatz entschädigt. Bei negativem SARON wird mit 0 % gerechnet. Solange die Situation am Kapitalmarkt nicht ändert, hat der Eigenkapitalanteil keine Auswirkungen auf die