Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/16: Änderung der Verordnung des WBF über die Pflichtlagerhaltung von Nahrungs- und Futtermitteln · 39 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 28Fedlex · Erläuternder Bericht

Fazit: Mit Blick auf die Lagerkapazitäten sind für den vorgesehenen Aufbau von Pflichtlagermengen an Nahrungs- und Futtermitteln zusätzliche Siloinfrastrukturen im Umfang von 245'000 Tonnen bereitzustellen.

Der Mengenaufbau hat aus praktischen Gründen gestaffelt über einen Zeitraum von etwa zehn Jahren zu erfolgen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Erhöhung der Pflichtlagermengen die betrieblichen Lagerkapazitäten der Unternehmen einschränkt.

Mit einem Aufbauentscheid ist sicherzustellen, dass die Pflichtlagerhalter ihre Investitionskosten auch dann geltend machen können, wenn die Pflichtlagermengen dereinst wieder angepasst werden sollten. Dazu ist bei Bedarf ein Vorgehen festzulegen. Inwieweit die von gewissen Unternehmen angestrebte Flexibilisierung der Pflichtlagermengen aus Sicht der Versorgungssicherheit vertretbar und zweckmässig ist, ist zu prüfen.

4.3. Finanzielle Auswirkungen

Die durch die vorgesehene Anpassung der Pflichtlager im Bereich Ernährung entstehenden Kosten sollen über das bestehende Garantiefonds-System gemäss Artikel 16ff. des Landesversorgungsgesetzes entschädigt werden. Diese Kosten sind für die Rechnung des Bundes relevant. Erstens verringern sich im Bereich der Pflichtlagerhaltung von Getreide- und Futtermitteln, Speiseölen und –fetten sowie Zucker die Zollabgaben und damit die Bundeseinnahmen. Für diese Waren gelten tarifierte Zölle und die Garantiefondsbeiträge sind Bestandteil der Grenzbelastung. Wird die Grenzbelastung aufgrund internationaler Abkommen oder aufgrund der geltenden Marktordnungen reduziert, so erfolgt zuerst der Abbau bei den Zöllen und erst danach bei den Garantiefondsbeiträgen (Art. 19 LVG). Zweitens, wenn keine ausreichenden Garantiefondsbeiträge erhoben werden können, muss der Bund für die Kosten der Pflichtlagerhaltung aufkommen.

Nachstehend wird zuerst das Garantiefonds-System näher erläutert. Danach werden die geschätzten zusätzlichen Kosten der Pflichtlagerhaltung aufgezeigt.

4.3.1. System der Garantiefonds

Gestützt auf das Landesversorgungsgesetz kann der Bundesrat bestimmte lebenswichtige Güter der Pflichtlagerhaltung unterstellen. Die von der Pflichtlagerhaltung betroffenen Wirtschaftszweige können sich zu privatrechtlichen Pflichtlagerorganisationen zusammenschliessen und Garantiefonds für einzelne Warengruppen zur Deckung der Lager- und Kapitalkosten und zum Ausgleich von Preisschwankungen auf Pflichtlagern bilden. Der Zusammenschluss einer Branche zu einer Pflichtlagerorganisation ist freiwillig. Wenn aber eine solche besteht, verpflichtet der Bund alle Pflichtlagerhalter einer Branche zur Mitgliedschaft. Derzeit bestehen in allen Branchen der vom Bundesrat angeordneten Pflichtlagerhaltung Garantiefonds.

Es gibt zwei Beitragssysteme zur Alimentierung der Garantiefonds: Beim System der Erstinverkehrbringung werden Garantiefondsbeiträge sowohl auf importierten