Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/16: Änderung der Verordnung des WBF über die Pflichtlagerhaltung von Nahrungs- und Futtermitteln · 39 Seiten
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Entschädigung der Finanzierungskosten. Bei einem Zinsanstieg an den Kapitalmärkten steigen die Kapitalkosten entsprechend dem SARON-Zinssatz an.
Der gesamte Warenwert der Pflichtlager für die Nahrungs- und Futtermittel lag am 31. Dezember 2021 bei CHF 554 Mio. Davon waren CHF 494 Mio. (90 %) durch Darlehen der Garantiefonds finanziert. Die Unternehmen tragen folglich rund CHF 60 Mio. an Warenwert in ihren Büchern. CHF 16 Mio. davon waren durch Garantien des Bundes gedeckt.
4.3.3. Vom Bund garantierte Pflichtlagerdarlehen
Heute gewähren die Banken den Unternehmen auf vom Bund garantierten Pflichtlagerdarlehen einen SARON-Zinssatz. Dieser war in den vergangenen Jahren sehr niedrig und bewegte sich lange sogar im negativen Bereich. Bei einem Zinsanstieg an den Kapitalmärkten steigen die Kapitalkosten entsprechend dem SA-RON-Satz an. Die eidgenössischen Räte haben deshalb in 2019 einen Verpflichtungskredit für die Bundesgarantien für Pflichtlagerdarlehen von insgesamt 540 Millionen Franken von 2019 bis 2024 beschlossen. Diese Limite umfasst auch die Pflichtlager an Mineralölen und Dünger. Die Kreditlimite wird aktuell durch die Pflichtlagerhalter bei Weitem nicht ausgeschöpft, was durch die aktuelle Situation am Kapitalmarkt bedingt sein dürfte. Mit einem Ansteigen der Kapitalzinsen wird voraussichtlich auch der Verpflichtungskredit mehr beansprucht. Bei der Festlegung der Höhe des ab 2025 geltenden Verpflichtungskredits ist die vorgesehene Veränderung der Pflichtlagermengen zu berücksichtigen.
Falls der Bund keine Bundesgarantien für Pflichtlagerdarlehen gewähren würde, wären die Kapitalkosten für die Pflichtlagerhaltung höher, da die Banken bei der Kreditvergabe (sehr wahrscheinlich) anders kalkulieren würden. Zur Deckung der höheren über die Lagerkostenentschädigung abgegoltenen Kapitalkosten der Pflichtlagerhaltung müssten höhere Garantiefondsbeiträge erhoben werden. Dies würde sich zulasten der Zoll- bzw. Bundeseinnahmen auswirken.
Ist der Garantiefonds als Darlehensgeber von einem Unternehmenskonkurs betroffen, werden seine Forderungen nicht privilegiert behandelt, wodurch sich das Verlustrisiko des Garantiefonds erhöht. Infolge eines Konkurses realisierte Verluste müssen daher durch höhere Garantiefondsbeiträge kompensiert werden.
4.3.4. Probleme der Finanzierung im Bereich Nahrungs- und Futtermittel
Die Finanzierung der Pflichtlager für Nahrungs- und Futtermittel erfolgt durch die Erhebung von Garantiefondsbeiträgen an der Grenze. Innerhalb des derzeitigen gesetzlichen Rahmens bringt dieses System Herausforderungen in Bezug auf die Finanzierung mit sich.
Einerseits limitieren die von der Schweiz gegenüber der WTO, Freihandelspartnern und Entwicklungsländern eingegangenen Verpflichtungen das Ausmass der Beiträge an Garantiefonds, die beim Import von Agrargütern erhoben werden können. Die Finanzierung der Garantiefonds hat einen öffentlichen Charakter, weil die Beitragspflicht bei der Einfuhr entsteht. Die Garantiefondsbeiträge gelten somit gemäss den Bestimmungen der WTO als Teil der Grenzabgaben (zollähnliche Ab-