Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/16: Änderung der Verordnung des WBF über die Pflichtlagerhaltung von Nahrungs- und Futtermitteln · 39 Seiten
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Der Aufbau der Lager kostet nach heutigen Schätzungen rund 84 Millionen Franken und führt zu jährlich wiederkehrenden Lager- und Kapitalentschädigungskosten von mindestens 17 Millionen Franken. Die von der réservesuisse Genossenschaft verwalteten Garantiefonds werden daher höhere Beiträge beim Import von der Lagerpflicht unterstellten Waren verlangen müssen. Dies geht zulasten der Zolleinnahmen des Bundes.
Beim Import von Futtergetreide wie Weichweizen, Mais, Sojabohnen, Erbsen sowie bei Fetten und Ölen findet das Schwellenpreis-System Anwendung. Dabei wird vom Staat ein Sollpreis für importierte Rohstoffe festgelegt. Dieser Preis liegt zum Schutze der inländischen Getreideproduzenten normalerweise über dem Weltmarktpreis. Der Schwellenpreis entspricht dem Sollpreis abzüglich der Transportkosten im Inland. Der Zoll ergibt sich als Differenz aus dem Schwellenpreis und dem variablen Weltmarktpreis. Die Höhe des Zolles unterliegt damit gewissen Schwankungen. Im Rahmen internationaler Verpflichtungen ist die maximal zulässige Grenzbelastung (Zölle plus Garantiefondsbeiträge) jedoch begrenzt. Das kann dazu führen, dass kein Garantiefondsbeitrag mehr erhoben werden kann, wenn der Weltmarktpreis den angestrebten Schwellenpreis übertrifft.
Die mengenmässig bedeutendsten, der Pflichtlagerhaltung unterstellten importierten Waren sind Sojaschrot und Futtergetreide. Für Sojaschrot kann seit Jahren kein Garantiefondsbeitrag mehr erhoben werden, weil der Preis franko Schweizergrenze den angestrebten Importpreis übertrifft. Der Garantiefonds für Getreide wird deshalb überwiegend durch Garantiefondsbeiträge auf importiertem Futtergetreide alimentiert. Infolge des durch den Ukraine-Krieg eingetretenen Preisanstieges an den internationalen Agrarmärkten sanken die Grenzbelastungen für Futtergetreide zwischenzeitlich auf null. Inwiefern die weitere Entwicklung der Weltmarktpreise eine ausreichende Abschöpfung von Garantiefondsbeiträgen beim Import von Getreide zulassen wird, um die künftigen Kosten der Pflichtlagerhaltung zu decken, ist offen.
Sobald die Kosten der Pflichtlagerhaltung nicht mehr mit Garantiefondsmitteln gedeckt werden können, muss der Bund gemäss geltendem Recht die Kosten zumindest teilweise direkt übernehmen. In 2021 beliefen sich die Kosten für die Lagerentschädigung im Bereich der Nahrungs- und Futtermittel sowie für die privatrechtlich organisierte Pflichtlagerorganisation réservesuisse Genossenschaft auf CHF 45.5 Mio. Mit dem jetzt beantragten Aufbau werden die erwähnten Kostenpositionen auf jährlich über CHF 62 Mio. ansteigen.
Die geschätzten Kosten basieren auf den derzeitigen Berechnungen für die Anpassung der Mengen an Pflichtlager. Es ist vorgesehen, die Verordnung regelmässig an die Veränderungen des inländischen Verbrauchs anzupassen. Die Kosten werden sich deshalb in Abhängigkeit der Zu- oder Abnahme des Inlandkonsums entwickeln.
Die geplante Änderung der Pflichtlagerhaltung im Bereich der Ernährung kann mit den bestehenden personellen Ressourcen des BWL umgesetzt werden. Die Vorlage hat somit keine personellen Auswirkungen auf den Bund.