Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/16: Änderung der Verordnung des WBF über die Pflichtlagerhaltung von Nahrungs- und Futtermitteln · 39 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 30Fedlex · Erläuternder Bericht

Abbildung 9 zeigt schematisch, wie die Abrechnung zwischen Garantiefonds und Pflichtlagerhaltern zum Ausgleich von Preisschwankungen auf Pflichtlagerwaren bei der Ein- und Auslagerung von Pflichtlagerwaren erfolgt.

Die Höhe der Amortisationszahlungen (Darlehen) entspricht der Differenz zwischen dem Marktwert der Ware zum Einlagerungszeitpunkt (Abrechnungspreis PAE) und einem von der Pflichtlagerorganisation festgelegten Basispreis (PBE). Der Basispreis legt den Anteil des Eigenkapitals des Pflichtlagerhalters am Warenwert fest. Zum Zeitpunkt der Pflichtlagerauflösung muss der Pflichtlagerhalter dem Garantiefonds das Darlehen zurückzahlen. Die Höhe der Rückzahlungen entspricht einem von der réservesuisse Genossenschaft festgelegten Marktwert zum Zeitpunkt der Pflichtlagerauflösung [Abrechnungspreis (PA2) abzüglich des Basiswerts (PB2)]. Die Preisrisiken und -chancen liegen daher nicht beim Pflichtlagerhalter, sondern werden vom Garantiefonds getragen. Der Basiswert, das heisst der nicht amortisierte Teil des Pflichtlagerwerts, bildet die Grundlage für die Berechnung der Entschädigungen, welche die Pflichtlagerhalter aus dem Garantiefonds für die Deckung der Kapitalkosten erhalten. Die Basispreise der Pflichtlager in den Bereichen der Ernährung liegen heute deutlich unter den Marktwertpreisen.

Abbildung 9: Ausgleich von Preisschwankungen auf Pflichtlagerwaren über die Zeit

Quelle: réservesuisse Genossenschaft

Das Beispiel zeigt, welche Rückzahlungen zu verschiedenen Zeitpunkten erfolgen müssen. Beim Abrechnungspreis (PAE) handelt es sich um den Marktwert zum Zeitpunkt des Pflichtlageraufbaus. Zu diesem Zeitpunkt kostet die Ware auf dem Markt CHF 60 pro 100 kg. Der Basispreis (PBE) liegt bei CHF 15. Zur Reduktion