Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/16: Änderung der Verordnung des WBF über die Pflichtlagerhaltung von Nahrungs- und Futtermitteln · 39 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 33Fedlex · Erläuternder Bericht

gabe). Die Garantiefondsbeiträge plus Zollansatz dürfen folglich die bei der WTO und in Freihandelsabkommen verbindlich festgelegten maximalen Zollansätze nicht überschreiten.

Das Getreide unterliegt Grenzschutzmassnahmen wie beispielsweise dem auf Futtermittelimporte angewendeten Schwellenpreissystem (Art. 20 LwG). Die Grenzabgaben und damit die Beiträge an den Garantiefonds sind abhängig von den Weltmarktpreisen bzw. den Preisen franko Zollgrenze Schweiz für Futtermittel. Die Finanzierung des Garantiefonds Getreide erfolgt nicht allein aufgrund versorgungsrelevanter Kriterien, sondern wegen der Koppelung mit den Grenzschutzmassnahmen auch aufgrund von agrarpolitischen Bestimmungen. Die geltende Gesetzgebung (Art. 19 LVG) sieht bei Erreichen der international festgelegten Zollobergrenzen vor, dass zuerst die Zölle und erst danach die Garantiefondsbeiträge abgebaut werden. Dies bewirkt, dass die Beiträge an die Garantiefonds für Getreide (Brotgetreide und Futtermittel), Zucker sowie Speiseöle und –fette dem Bund als Zolleinnahmen entgehen. Die Kosten der Pflichtlagerhaltung werden deshalb indirekt durch den Bund getragen.

Je nach Preisentwicklung auf den internationalen Märkten werden die Garantiefondsbeiträge künftig nicht mehr ausreichen, um die Pflichtlagerhaltung zu finanzieren. Einer Neuausrichtung der Finanzierung der Garantiefonds für Nahrungs- und Futtermittel sind derzeit jedoch enge Grenzen gesetzt. Alternativen wären etwa eine Finanzierung der Pflichtlagerhaltung über das Bundesbudget oder über eine Erstinverkehrbringerabgabe. Ein Wechsel zum System der Erstinverkehrbringung wird durch das geltende LVG verunmöglicht, weil die Abschöpfung von Garantiefondsbeiträgen auf inländischen Nahrungs- und Futtermitteln sowie Saat- und Pflanzgut nicht zulässig ist (Art. 16 Absatz 5 und Art. 21, Absatz 1 des LVG).

Diese Situation wird dazu führen, dass sich für gewisse Produkte die Lagerhaltung nur mehr unzureichend oder gar nicht mehr aus an der Grenze erhobenen Garantiefondsbeiträgen finanzieren lässt. Das Gesetz sieht für einen solchen Fall vor, dass die Kosten der Pflichtlagerhaltung vom Bund übernommen werden (Art. 21 Abs. 2 LVG). Um sicherzustellen, dass die Pflichtlagerhaltung für Nahrungs- und Futtermitteln auch in Zukunft durch die Wirtschaft sichergestellt werden kann, plant der Bundesrat, das Verbot der Erstinverkehrbringerabgabe mit einer Änderung des Landesversorgungsgesetzes aufzuheben.

Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Bund vor einer direkten Übernahme von Kosten für die Lagerhaltung die réservesuisse Genossenschaft verpflichtet, die derzeit weitgehend amortisierten Pflichtlager aufzuwerten. Der Basispreis für die an Lager zu legenden Waren würde erhöht und die lagerhaltenden Unternehmen hätten die Differenz zwischen dem alten und neuen Basispreis an den Garantiefonds zurückzuzahlen. Den einzelnen Lagerpflichtigen entstünden in der Folge höhere Kapitalkosten für die Pflichtlagerware.

4.3.5. Geschätzte Kosten infolge der Veränderung der Pflichtlager

Die Pflichtlagerhalter werden für die Pflichtlagerhaltung entschädigt. Der Garantiefonds zahlt periodisch Entschädigungen für die Lager- und Kapitalkosten an die Lagerhalter aus und sichert diese zudem gegen Preisschwankungen der Pflichtla-