Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/16: Änderung der Verordnung des WBF über die Pflichtlagerhaltung von Nahrungs- und Futtermitteln · 39 Seiten
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als auch auf im Inland produzierten Waren erhoben. Dagegen werden beim System mit der Generaleinfuhrbewilligung nur die Importe belastet.
Die réservesuisse Genossenschaft führt die Garantiefonds zu Nahrungs- und Futtermitteln. Sie erhebt auf der Basis der vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit übermittelten Daten die Garantiefondsbeiträge mit dem System der Generaleinfuhrbewilligung den Importeuren der Waren, die der Pflichtlagerhaltung unterstellt sind. Gemäss Art. 16 Abs. 5 LVG ist die Abschöpfung von Garantiefondsbeiträgen auf inländischen Nahrungs- und Futtermitteln sowie Saat- und Pflanzgut nicht zulässig.
Auch die Verwendung der Mittel ist gesetzlich geregelt. Sie dürfen lediglich zur Deckung der Lagerhaltungs- und Kapitalkosten, zur Amortisation und zum Ausgleich von Preisschwankungen (Art. 22 VWLV, SR 531.11) sowie für den Betrieb und die Verwaltung der Pflichtlagerorganisationen verwendet werden. Die einzelnen Firmen werden nach einheitlichen Kriterien für die Kosten der Pflichtlagerhaltung entschädigt.
Die Fondsmittel stehen weder im Eigentum der beitragspflichtigen Unternehmen noch des Bundes. Sie stellen privates Sondervermögen mit öffentlich-rechtlichen Verfügungsbeschränkungen dar und unterstehen der Aufsicht des Bundes. Die Bildung, Änderung und Auflösung von Garantiefonds sowie deren Statuten bedürfen der Genehmigung durch das WBF. Die entsprechenden Reglemente werden dem BWL zur Genehmigung unterbreitet. Das BWL prüft die Angemessenheit und Zweckmässigkeit der Mittelerhebung und Mittelverwendung unter Beachtung des Prinzips der Gewinn- und Verlustlosigkeit für die Pflichtlagerhalter. Es ordnet soweit notwendig die erforderlichen Massnahmen an.
Die Einfuhr von der Pflichtlagerhaltung unterstellten Nahrungs- und Futtermitteln untersteht einer Generaleinfuhrbewilligungsflicht. Die Bewilligung wird Importeuren ohne Abschluss eines Pflichtlagervertrages mit dem BWL nur gewährt, wenn sie sich verpflichten, dem Garantiefonds die gleichen finanziellen Leistungen zu erbringen, die sich aus einem entsprechenden Pflichtlagervertrag ergeben würden.
4.3.2. Verwendung der Mittel aus den Garantiefonds – Amortisationen
Die Mittel der Garantiefonds dienen einerseits dazu, die Firmen für Kosten zu entschädigen, die ihnen aus der Haltung der Pflichtlager entstehen. Darunter fallen Finanzierungskosten für das eingesetzte Eigenkapital der Pflichtlagerhalter, das eigentliche Lagergeld, die Manipulationskosten für den Güterumschlag und die Gesunderhaltung der Waren, Transport- und Versicherungskosten, Gewichts- und Qualitätsverluste sowie der Aufwand für die Administration der Pflichtlager.
Anderseits werden zur Finanzierung der Pflichtlager und zur Minderung des Preisrisikos auf Warenlagern von den Garantiefonds sogenannte Amortisationszahlungen an die Lagerhalter geleistet. Amortisationszahlungen von Garantiefonds an die Pflichtlagerhalter können mit zinslosen Darlehen verglichen werden.