Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/16: Änderung der Verordnung des WBF über die Pflichtlagerhaltung von Nahrungs- und Futtermitteln · 39 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 38Fedlex · Erläuternder Bericht

ländischen Nahrungs- und Futtermitteln sowie Saat- und Pflanzgut jedoch nicht zulässig. Ein Systemwechsel zur Erstinverkehrbringerabgabe für die allgemeine Finanzierung der Pflichtlagerhaltung für Nahrungs- und Futtermitteln ist unter heutigem Recht folglich nicht möglich.

Das Landesversorgungsgesetz in Verbindung mit der bestehenden Agrareinfuhrpolitik lässt unter den heutigen Voraussetzungen keinen Spielraum, eine mit den WTO-Verpflichtungen konforme Finanzierung der Pflichtlager über Garantiefondsbeiträge festzulegen, ohne dass Kosten zumindest teilweise direkt vom Bund getragen werden. Ein Systemwechsel hin zum allgemeinen System der Beitragserhebung (Erstinverkehrbringung) bedingt gesetzliche Anpassungen (Art. 16 Abs. 5 und Art. 21, Abs. 1, zweiter Satz LVG). Andernfalls wird der Bund die Kosten für die Finanzierung tragen müssen. Der Bundesrat hat deshalb das WBF (BWL) am 11. Januar 2023 beauftragt, ihm eine Vernehmlassungsvorlage zu einer Änderung des LVG zu unterbreiten, die unter anderem die erwähnten Anpassungen von Art. 16 Abs. 5 und Art. 21, Abs. 1, zweiter Satz LVG vorsieht. Grundsätzlich bietet Art. 21 Abs. 2 LVG bereits heute die formell-gesetzliche Grundlage, damit der Bund die Kosten zur Finanzierung der Garantiefondsbeiträge übernimmt. Eine Kostenübernahme durch den Bund bereits vor der geplanten Anpassung des LVG würde eine zeitnahe Herstellung eines völkerrechtskonformen Zustands ermöglichen.

Das Vorhaben steht im Übrigen im Einklang mit dem internationalen Recht.