Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/7: Teilrevision des Landesversorgungsgesetzes (LVG) · 36 Seiten

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7.8 Datenschutz

Der Bundesrat muss sich von Fall zu Fall – oder während einer wirtschaftlichen Intervention auch laufend – die notwendigen Informationen beschaffen können, damit er die Massnahmen der wirtschaftliche Landesversorgung jederzeit der Entwicklung anpassen kann. Gemäss geltendem Landesversorgungsgesetz beobachtet der Bund dazu die Versorgungslage und ist berechtigt, die erforderlichen statistischen Erhebungen anzuordnen. Artikel 64 LVG legt zudem eine Auskunftspflicht fest, wonach jede Person den zuständigen Organen der wirtschaftlichen Landesversorgung sämtliche für den Vollzug des Gesetzes erforderlichen Auskünfte erteilen muss.

Bei den durch die WL zu bearbeitenden Daten handelt es sich überwiegend um Daten juristischer Personen. Das totalrevidierte Datenschutzgesetz vom 25. September 202034 (DSG) ist auf die Bearbeitung von Daten juristischer Personen nicht länger anwendbar. Diese wird neu in den Artikeln 57r ff. des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199735 (RVOG) geregelt. Im Rahmen der Vorbereitungs- oder der Bewirtschaftungsmassnahmen kann es notwendig sein, dass die WL besonders schützenswerte Daten bearbeiten und bekanntgeben muss. Dabei kann es sich um besonders schützenswerte Daten juristischer Personen nach RVOG (Daten über Berufs-, Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse), wie auch um besonders schützenswerte Personendaten (Daten über die Gesundheit) handeln, die vom DSG erfasst werden. Mit dem neuen Artikel 64a werden die dafür notwendigen formell-gesetzlichen Grundlagen geschaffen.

In einer Krisensituation kann es zudem sein, dass eine Massnahme beschlossen werden muss, die aus zeitlichen Gründen insbesondere keine Datenschutzfolgeabschätzung zulassen. Diese Ausnahme ist vom Bundesrat indes im Bedarfsfall gestützt auf Artikel 34 Absatz 1 oder 4 LVG und Anhang 1 LVG zu beschliessen.

34SR 235.1

35 SR 172.010