Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/7: Teilrevision des Landesversorgungsgesetzes (LVG) · 36 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 18Fedlex · Erläuternder Bericht
Art. 15
Artikel 15 stellt lediglich eine redaktionelle Änderung und Präzisierung dar. Es soll klargestellt werden, dass der Bund nur ergänzend Vorräte anlegt, falls dies insbesondere aus wirtschaftlichen Gründen den von der Lagerpflicht betroffenen Unternehmen nicht möglich wäre. Die primäre Verantwortung zur Vorratshaltung obliegt der Wirtschaft und nicht dem Bund. Es gilt in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass auch allfällige Vorräte des Bundes – ebenso wie dies für die Pflichtlager gilt – keine sogenannten "Buffer Stocks" darstellen, mithin also nicht aus preislichen Gründen eingesetzt werden dürfen, sondern allein, wenn ein physischer Mangel herrscht.
Art. 16 Abs. 1 und 5
Im Rahmen der parlamentarischen Beratungen zum totalrevidierten LVG, welches am 1. Juni 2017 in Kraft trat, wurden in den beiden Artikel 16 und 21 je ein Verbot der Abschöpfung von Garantiefondsbeiträgen auf inländischen Nahrungs- und Futtermitteln sowie Saat- und Pflanzgut eingeführt. Diesem Verbot lag die Befürchtung zugrunde, dass unter Umständen Wirtschaftszweige nach Artikel 16, die zur Deckung der Lagerkosten, zum Ausgleich von Preisschwankungen auf Pflichtlagerwaren zweckgebundene private Sondervermögen (Garantiefonds) gründen, auch Inlandproduzenten zur Leistung von Beiträgen an diese Garantiefonds verpflichten könnten.
Diese Befürchtung basierte jedoch auf der Annahme, dass solche Garantiefondsbeiträge einfach bei jedermann erhoben werden können. Garantiefondsbeiträge dürfen jedoch nur bei denjenigen Unternehmen erhoben werden, die vom Bundesrat zur Lagerhaltung verpflichtet worden sind. Der Bundesrat verpflichtet in konstanter und jahrzehntelanger Praxis nur diejenigen inländischen Betriebe zur Lagerhaltung, die aus Sicht der Landesversorgung in Bezug auf ein bestimmtes lebenswichtiges Gut eine zentrale Rolle in der Versorgungskette spielen. In erster Linie sind dies Unternehmen, die auf dem Gebiet der Verarbeitung und der Verteilung tätig sind.
Im Weiteren gründet die Befürchtung auf der Annahme, dass die Erhebung von Garantiefondsbeiträgen einen absoluten Zwang darstellt, was nicht zutrifft. Vielmehr obliegt es den einzelnen Trägerschaften im Rahmen ihrer Privatautonomie zu bestimmen, ob sie einen Garantiefonds führen, wie sie ihn finanzieren und wie sie allfällige Beiträge erheben wollen. Der Bund prüft entsprechende Regelungen lediglich auf ihre Verhältnismässigkeit und ob sie den Wettbewerb nicht verzerren.
Das zurzeit bestehende Verbot zur Abschöpfung von Garantiefondsbeiträgen auf inländischen Nahrungs- und Futtermitteln sowie Saat- und Pflanzgut führt zudem in der Praxis zu einem Konflikt mit den Regeln des GATT bzw. der WTO- und der Freihandelsabkommen. Im Rahmen dieser völkerrechtlichen Verpflichtungen ist in ausgewählten Bereichen eine Gleichbehandlung von In- und Auslandproduktion zu gewährleisten. Dies ist aufgrund des Verbots in den Artikeln 16 Absatz 5 und 21 Absatz 1 LVG nicht möglich und führt zu Problemen auf internationaler Ebene.
Für den Fall, dass die im Rahmen des GATT/WTO- und der Freihandelsabkommen geforderte Gleichbehandlung von In- und Auslandproduktion in der Pflichtlagerhaltung