Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/7: Teilrevision des Landesversorgungsgesetzes (LVG) · 36 Seiten
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Wie erwähnt, soll die Teilrevision des LVG weiterhin dem Subsidiaritätsprinzip Rechnung tragen. Die Privatwirtschaft bleibt für die Versorgungssicherheit zentral und dem Staat kommt eine subsidiäre Rolle zu. In diesem Sinne soll es weiterhin im Interesse der Privatwirtschaft liegen, eigene Resilienzen aufzubauen und selbständig Vorkehrungen zur Versorgungssicherheit zu treffen. Eine Verschiebung der Verantwortlichkeiten von der Privatwirtschaft zum Staat, bei der die Versorgungssicherheit zunehmend den Charakter einer staatlichen Versicherung annimmt, hätte zur Folge, dass Unternehmen Versorgungsrisiken nicht ausreichend berücksichtigen. Die Teilrevision des LVG will derartige Moral Hazards vermeiden.
Abbildung 1: Risikoklassifizierung
Daher wird die bestehende Definition der schweren Mangellage beibehalten. Interventionsmassnahmen sollen weiterhin nur bei Gefährdungen ergriffen werden, die die Versorgung des ganzen Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen betreffen und grosse volkswirtschaftliche Schäden oder eine erhebliche Störung der wirtschaftlichen Landesversorgung nach sich ziehen. Diese Systemrisiken sind von Einzelrisiken mit lokalisierten Auswirkungen klar zu unterscheiden.
Als Systemrisiko werden Bedrohungen betrachtet, die aufgrund ihrer Grössenordnung und Komplexität nicht durch private Versicherungen abgedeckt werden können und deren Schäden folglich nicht von der Privatwirtschaft getragen werden können. Daher entstehen bei staatlichen Interventionen zur Behebung solcher Mängel keine Moral Hazards. Im Gegensatz dazu haben Einzelrisiken keine gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen und können grundsätzlich privat versichert werden. Es handelt sich beispielsweise um lokal begrenzte Auswirkungen auf unternehmensspezifische Lieferketten von gut substituierbaren Gütern. Ein Einsatz der Massnahmen der WL zur Bewältigung solcher Risiken wäre als Substitut für die privatwirtschaftliche Vorsorge zu bewerten, was nicht im Einklang mit den verfassungsmässigen Grundsätzen stünde.