Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/7: Teilrevision des Landesversorgungsgesetzes (LVG) · 36 Seiten

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dem Bund Massnahmen zu ergreifen, damit sie die Kosten der Pflichtlagerhaltung möglichst rasch wieder selbst tragen können. Auch damit soll betont werden, dass der Bund nur vorübergehend und für kurze Zeit ungedeckte Kosten decken kann.

Art. 31 und 32

Die Erfahrungen, die im Rahmen der durch den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine verursachten Energiekrise gewonnen wurden, führen dazu, dass die Vorschriften über lebenswichtige Güter und Dienstleistungen klarer strukturiert werden sollen. Inhaltlich erfährt dieser Artikel im Vergleich zur bestehenden Norm grundsätzlich keine Änderung. Es hat sich aber gezeigt, dass es einer klareren Unterscheidung bedarf zwischen Angebotslenkungs- und Nachfragelenkungsmassnahmen und dass auch eine detailliertere Darstellung der in Frage kommenden Interventionsmassnahmen notwendig ist. Dies nicht zuletzt, damit sich die Wirtschaft und die Bevölkerung ein klares Bild machen können, welche Möglichkeiten dem Bundesrat gegebenenfalls zur Verfügung stehen. Neu werden die Interventionsmassnahmen zur Sicherstellung der Versorgung sowohl mit lebenswichtigen Gütern als auch mit lebenswichtigen Dienstleistungen gemeinsam geregelt. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass zwischen der Versorgung mit Gütern und derjenigen mit Dienstleistungen eine hohe wechselseitige Abhängigkeit besteht, sodass es zur Sicherstellung der Versorgung mit lebenswichtigen Gütern notwendig sein kann, Vorschriften betreffend Dienstleistungen zu erlassen und umgekehrt. Zudem werden Abgrenzungsschwierigkeiten bei der Abstützung von Interventionsmassnahmen im Zusammenhang mit schweren Strommangellagen auf die bisherigen Artikel 31 oder 32 beseitigt. Im neuen Artikel 31 werden nun die Voraussetzungen für die Ergreifung von Interventionsmassnahmen geregelt. Der neue Artikel 32 enthält sodann den Katalog der möglichen Interventionsmassnahmen.

In der bisherigen Praxis zum Vollzug des LVG - insbesondere während der Vorbereitungen auf eine mögliche Energiekrise im Jahr 2022 - hat der Interventionszeitpunkt für Massnahmen der WL zu Diskussionen Anlass gegeben. Im parlamentarischen Verfahren zur Totalrevision des LVG war von einer Dynamisierung und einer schnelleren Reaktionszeit die Rede und der damalige Vorsteher des WBF hielt beispielswiese in der Debatte des NR fest (AB 2016 N 289): „Das hohe Tempo der wirtschaftlichen Abläufe verlangt eine schnellere Reaktionszeit bei der Bewältigung aufkommender Versorgungsstörungen, und das Instrumentarium der wirtschaftlichen Landesversorgung wird dieser Dynamik nun angepasst. Das neue Landesversorgungsgesetz sagt, dass der Bundesrat nicht mehr abwarten muss, bis eine landesweite schwere Mangellage eingetreten ist oder bis grosser wirtschaftlicher Schaden entstanden ist. Man kann, wie gesagt, schon beim Entstehen der schwierigeren Situationen aktiv werden.“ Ziel des LVG war und ist es somit, einen grossen volkswirtschaftlichen Schaden möglichst zu vermeiden oder gering zu halten.

Mit der Revision soll der mögliche Interventionszeitpunkt in Artikel 31 Absatz 2 klargestellt werden. Interventionsmassnahmen können unter gewissen Voraussetzungen auch dann ergriffen werden, wenn sie zeitlich nicht unmittelbar vor dem Schadenseintritt liegen. Interventionsmassnahmen können auch ergriffen werden, wenn eine schwere Mangellage innerhalb weniger Monate einzutreten droht und ihr Eintritt nicht