Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/7: Teilrevision des Landesversorgungsgesetzes (LVG) · 36 Seiten
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erfolgen proportional zu den Versorgungsengpässen. Es werden grundsätzlich drei Interventionsstufen (A – C) unterschieden. In Stufe A werden angebotslenkende Massnahmen zur Überbrückung von Teilausfällen angeordnet. Sollte sich die schwere Mangellage intensivieren, wird in Stufe B die Versorgung mit gewissen nachfragelenkenden, verhältnismässig geringen Einschränkungen sichergestellt. Erst im Fall einer andauernden, drastischen Mangellage (Stufe C) strebt die WL an, die Versorgung beispielsweise mittels Rationierungen auf reduziertem Niveau so lange wie möglich aufrechtzuerhalten.
Zudem steht in bestimmten Bereichen der lebenswichtigen Güter eine Pflichtlagerhaltung zur Verfügung, zu welcher private Unternehmen, die die zu lagernden Güter herstellen oder vermarkten, vom Bundesrat verpflichtet werden können. Das Instrument der Pflichtlagerhaltung ist zentral, um das Angebot von lebenswichtigen Gütern für einige Monate zu stabilisieren und Versorgungskrisen, die wesentliche lagerfähige Güter betreffen, abzuschwächen oder sogar zu vermeiden. Dieses System wurde im Rahmen der Arbeiten zu einem neuen Bericht der WL zur Vorratshaltung überprüft und insgesamt für angemessen befunden.
5 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
Art. 2 Bst. c
Die Bestimmung wird aufgehoben.
Bereits bei der geltenden Norm handelt es sich grundsätzlich um eine organisatorische Regelung betreffend die Fachbereiche. Mit einem neuen Zusatz sollen nun auch deren Aufgaben umschrieben werden, womit der organisatorische Charakter weiter verstärkt wird. Daher ist eine Verschiebung in das unter dem Titel «Vollzug» stehende 8. Kapitel des LVG sinnvoll und es wird ein neuer Artikel 58b eingefügt.
Art. 3 Abs. 2 - 4
Die Bestimmung wird in den Absätzen 2 und 3 präzisiert. Die im Gesetz an sich bereits heute vorgesehene Unterscheidung von Vorbereitungsmassnahmen (2. Kapitel) und Interventionsmassnahmen (3. Kapitel) soll bereits in Artikel 3 Absatz 2, d. h. in den Grundsätzen des LVG, erwähnt werden. Damit sollen künftige grundsätzliche Unklarheiten oder Missverständnisse über den Umfang der bundesrätlichen Massnahmen a priori vermieden werden.
Aufgrund des verfassungsmässigen Prinzips der Subsidiarität und daher auch infolge des Primats der Wirtschaft auf dem Gebiet der Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen stehen in erster Linie die Unternehmen in der Sicherstellungsverantwortung. Sie haben alle ihnen möglichen und zumutbaren Massnahmen zur Gewährleistung der Versorgung auszuschöpfen. In einigen Teilbereichen fordert der Gesetzgeber dies sogar bereits im Rahmen der Strukturgesetzgebung, so namentlich im Bereich Energieversorgung oder in der Agrarpolitik.