Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/7: Teilrevision des Landesversorgungsgesetzes (LVG) · 36 Seiten
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der neuen Gesetzesbestimmungen, sondern den stark veränderten wirtschaftlichen Konstellationen geschuldet.
Nichtsdestotrotz sollen Finanzhilfen und vor allem Abgeltungen weiterhin nur in sehr spezifischen Fällen zur Erhöhung der Widerstandsfähigkeit lebenswichtiger Versorgungssysteme und Infrastrukturen ausgerichtet werden. Dabei wird zur Entlastung des Bundes immer auch der Nutzen der von der finanziellen Unterstützung profitierenden Organisationen anzurechnen sein. Massnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung kommen ausserdem stets nur subsidiär zum Tragen. Mit dem Instrument der Verpflichtung zu Vorbereitungsmassnahmen wird der Zuständigkeitsbereich der WL im Vergleich zur heute geltenden Regelung nicht ausgeweitet.
Angesichts der Absicht, in Zukunft bereits frühzeitiger, d. h. bereits bei einer drohenden schweren Mangellage landesversorgungspolitisch intervenieren zu können, dürfte der finanzielle Vollzugsaufwand in der Summe jedoch generell geringer ausfallen als dies der Fall wäre, wenn der Bund erst später – bei höheren Kosten – eingreifen würde. Solch gezielte Massnahmen sollen die Wirtschaft in die Lage versetzen, ihre Versorgungsleistungen weiterhin erbringen zu können. Dies dürfte günstiger sein als nachträgliche, allenfalls viel aufwändigere Eingriffe. Entsprechende Abgeltungen würden gestützt auf spezifische Erlasse des Bundes erfolgen und müssten vorgängig den parlamentarischen Entscheidprozess durchlaufen (gegebenenfalls gemäss neuem Art. 151 Abs. 2bis ParlG22).
Personelle Auswirkungen
Die Vorlage führt nicht unmittelbar zu personellen Aufstockungen beim Bund.
6.2 Auswirkungen auf Kantone
Die Kantone werden wie bisher zur Mitarbeit und Durchführung von Massnahmen im Fall einer schweren Mangellage herangezogen und treffen die für den Vollzug der Aufgaben notwendigen Vorbereitungen. Im Zusammenhang mit der vorliegenden Revision haben Kantone und Gemeinden keine neuen materiellen Pflichten oder Aufgaben zu erwarten. Hingegen haben sie im Vollzug des Gesetzes und insbesondere bei der Definition von Vorbereitungsmassnahmen sich landesversorgungspolitisch stärker einzubringen als bis anhin. Die WL wird entsprechende Kontaktgremien und -kanäle pro Sektor definieren, damit der Austausch zwischen Bund und Kantonen in Fragen der WL verstärkt werden kann. Verstärkt werden soll auch die strategische Abstimmung zwischen WL und den Kantonen. Wobei die WL zusätzlich zum bestehenden Netzwerk der kantonalen WL-Delegierten auch den Kontakt mit der Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) und den einzelnen Fachdirektorenkonferenzen vertiefen wird.
22 SR 171.10; AS 2023 483