Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/7: Teilrevision des Landesversorgungsgesetzes (LVG) · 36 Seiten

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7.7 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Nach Artikel 164 Absatz 2 BV können Rechtsetzungsbefugnisse durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird. Im vorliegenden Gesetzesentwurf werden an den bereits nach geltendem LVG bestehenden Delegationsnormen keine wesentlichen Änderungen vorgenommen. Der Bundesrat hat zur Behebung schwerer Mangellagen Vorschriften für bestimmte lebenswichtige Güter und Dienstleistungen zu erlassen. Sowohl Vorbereitungs- wie auch wirtschaftliche Interventionsmassnahmen können einen grossen Adressatenkreis und eine Vielzahl von Sachverhalten betreffen und zudem erheblich in die Wirtschaftsfreiheit eingreifen. Sie sind deshalb grundsätzlich wichtig im Sinne von Artikel 164 Absatz 1 BV. Auf der anderen Seite besteht auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung ein ausgesprochenes Bedürfnis nach Flexibilität der Regelungen. Die hohe Geschwindigkeit der wirtschaftlichen Abläufe verlangt bei schweren Mangellagen ein entsprechendes Reaktionspotenzial. Die Behörden benötigen deshalb Gestaltungsspielräume, insbesondere in Bezug auf Wahl und Einsatz der erforderlichen Mittel.

Neu hat die WL bei Erlass von Interventionsmassnahmen hingegen Artikel 151 Absatz 2bis ParlG33 zu beachten. Demnach konsultiert der Bundesrat die zuständigen Kommissionen zu den Entwürfen für Verordnungen und Verordnungsänderungen, die er gestützt auf Artikel 185 Absatz 3 der Bundesverfassung oder gestützt auf eine gesetzliche Ermächtigung zur Bewältigung einer Krise erlässt. Enthält der Entwurf als «vertraulich» oder «geheim» klassifizierte Informationen, so informiert er stattdessen die Finanzdelegation und die Geschäftsprüfungsdelegation.

Neu hat der Bundesrat nach Artikel 64a Absatz 3 die Empfänger der besonders schützenswerten Personendaten, besonders schützenswerten Daten juristischer Personen sowie die Daten, welche diesen konkret bekannt gegeben werden können, zu bezeichnen. Es wäre kaum praktikabel, die möglichen Empfänger und bekanntzugebenden Daten für alle denkbaren schweren Mangellagen und Interventionsmassnahmen, im Voraus abstrakt zu umschreiben.

Neu erhält der Bundesrat mit Artikel 57 Absatz 3bis die Kompetenz, das WBF zu ermächtigen, von ihm gestützt auf Artikel 32 erlassene Vorschriften anzupassen. In gewissen schweren Mangellagen müssen gewisse Interventionsmassnahmen jeweils so schnell der sich verändernden Versorgungslage angepasst werden können, dass die Zeit nicht für einen Bundesratsbeschluss ausreicht, was eine Subdelegation erforderlich macht. Die Möglichkeit einer Subdelegation ist ausschliesslich auf solche Fälle beschränkt.

Schliesslich wird eine heute bestehende Kompetenz des WBF für die Festlegung von Umfang und Qualität der Güter der Vorratshaltung auf den Bundesart «zurückübertragen», wobei der Bundesrat die Möglichkeit erhält, die Kompetenz zur Festlegung der Qualität dem WBF zu übertragen.

33 SR 171.10; AS 2023 483