Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/7: Teilrevision des Landesversorgungsgesetzes (LVG) · 36 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 19Fedlex · Erläuternder Bericht

künftig berücksichtigt wird, muss mit Wettbewerbsnachteilen für die inländische verarbeitende Industrie gerechnet werden. Beispielhaft sei hier erwähnt, dass bei der Pflichtlagerhaltung von Zucker die Belastung mit Garantiefondsbeiträgen nur auf der Rohware, nicht aber auf dem verarbeiteten Produkt erfolgt. Sollte neu auch der inländische Zucker gleich belastet werden wie der Importzucker, so hätte dies zur Folge, dass ein in der Schweiz mit inländischem Zucker hergestellten Süssgetränk infolge des auf dem Zucker erhobenen Garantiefondsbeitrags im Vergleich zum importierten Süssgetränk, welches im Ausland mit nicht belastetem Zucker hergestellt worden ist, entsprechend verteuert würde. Der daraus resultierende Wettbewerbsnachteil würde mittelbar durch die Pflichtlagerhaltung verursacht. Da Massnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung bzw. ihre Auswirkungen jedoch den Wettbewerb möglichst nicht zu verzerren haben, soll hier die Möglichkeit eines Ausgleichs geschaffen werden.

Mit der Streichung des Verbots und der gleichzeitigen Ergänzung der zulässigen Verwendungszwecke von Garantiefondsmittel soll der Weg geebnet werden, einerseits die Befürchtungen der Bäuerinnen und Bauern zu entkräften und andererseits die Konformität des Garantiefondsregimes mit den GATT/WTO- und den Freihandelsabkommen wieder herzustellen.

Art. 20 Abs. 2

Nach Artikel 20 LVG ist der Bund verpflichtet, den Unternehmen, die der Pflichtlagerhaltung unterstehen und die ein Pflichtlager betreiben, Garantien gegenüber den kreditgebenden Banken abzugeben. Im Gegenzug erhält der Bund einen besonderen Sicherungsanspruch, wodurch das Eigentum des Pflichtlagerhalters an der Pflichtlagerware im Konkurs-, Nachlass- oder Notstundungsfall unmittelbar an den Bund übergeht. Dadurch ist der Zugriff auf die Ware jederzeit und dank einer zusätzlichen Absicherung der Garantie durch einen Eigenwechsel auch sehr rasch gewährleistet. Ziel dieser Sicherungsmassnahmen ist letztlich die einfache Verwertbarkeit der Ware und damit die Deckung der mit der Garantie übernommenen Risiken. Wird die Verwertbarkeit behindert, sei es durch rechtliche oder faktische Gegebenheiten, besteht für eine Garantie für den Bund keine Veranlassung mehr. Garantien für Heilmittel etwa fallen aufgrund rechtlicher Beschränkungen ausser Betracht (Verlust der Verkehrsfähigkeit aufgrund fehlender Zulassung), Spezialanfertigungen z. B. auf dem Gebiet der Energieproduktion wiederum, da es hierfür keinen Markt gibt. Vom Bund nicht ohne Weiteres verwertbare Güter sind daher vom Garantieanspruch auszunehmen.

Art. 21 Abs. 1 und 2

Die Streichung des letzten Satzes von Absatz 1 ist eine Konsequenz der Änderung von Artikel 16 Absatz 5. Absatz 2 wird zudem von einer verpflichtenden Bestimmung in eine Kann-Bestimmung umgewandelt. Es soll nicht der Eindruck eines Automatismus erweckt werden und dem Bund ein Ermessen zugebilligt werden, nicht zuletzt um die Eigenverantwortung der betroffenen Wirtschaftszweige zu betonen und die Bundeskasse möglichst zu schonen. Müssen ungedeckte Kosten für eine kurze Zeit vom Bund übernommen werden, so haben die privaten Trägerschaften in Zusammenarbeit mit