Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/7: Teilrevision des Landesversorgungsgesetzes (LVG) · 36 Seiten
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Förderung durch finanzielle Sicherheiten zu rechtfertigen. Daher und als Folge der erheblichen finanziellen Verluste, die der Bund durch die Krise in der Hochseeschifffahrt erlitten hat, wird die Gewährung von finanziellen Sicherheiten für die Finanzierung von Hochseeschiffen nunmehr ausdrücklich ausgeschlossen. Bestehende Bürgschaften sind von diesem Verbot nicht betroffen. Sollte sich die Situation auf den globalen maritimen Frachtmärkten dereinst in eine Richtung entwickeln, die eine erneute Förderung von Tonnage unter Schweizer Flagge zugunsten versorgungspolitischer Ziele unerlässlich macht, müsste der Bundesrat dem Parlament wiederum eine entsprechende Gesetzesvorlage unterbreiten.
Die Erfahrungen aus der Krise der Hochseeschifffahrt haben im Weiteren zur Erkenntnis geführt, dass für den Fall einer Abwertung der Schweizer Flagge für mit Bundesbürgschaften besicherte Schiffe die Möglichkeit bestehen muss, von der strikten Pflicht zur Registrierung im Schweizerischen Seeschiffsregister abweichen zu können. Dies dient sowohl dem Schutz und Erhalt der Einsatzfähigkeit der Transportmittel als auch dem Schutz der finanziellen Interessen des Bundes. Der Bundesrat hat diesbezüglich bereits vorsorglich im Jahr 202019 die Bestimmung der Verordnung vom 14. Juni 200220 über die Verbürgung von Darlehen zur Finanzierung schweizerischer Hochseeschiffe angepasst, dies ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage. Er hat aber festgehalten, die nötige Basis im Rahmen der Teilrevision des LVG dem Parlament zur Genehmigung zu unterbreiten.
Art. 37 Abs. 2 und 3
Ebenfalls im Zusammenhang mit der Krise in der Hochseeschifffahrt hat sich gezeigt, dass eine analoge Anwendung des gesetzlichen Aussonderungsrechts, wie es für die Pflichtlagerwaren existiert, die mittels einer Bundesgarantie finanziert worden sind, aus praktischen Gründen nicht möglich ist, da sich das auszusondernde Hochseeschiff faktisch stets ausserhalb des schweizerischen Territoriums und somit ausserhalt des rechtlichen Zugriffs der Schweiz befindet. Auf das Aussonderungsrecht gemäss den Artikeln 24–26 LVG, welches einen unmittelbaren Eigentumsübergang zur Folge hätte und daher für den Bund mit erheblichen Problemen finanzieller und auch betrieblicher Art verbunden wäre, soll daher verzichtet werden. Dieser Verzicht hätte auch Geltung für andere Transportmittel, die gegebenenfalls sichergestellt würden, da auch diese sich häufig ausserhalb des schweizerischen Hoheitsgebiets befinden dürften (z. B. Güterwagons). Allerdings wird der Bund auch weiterhin mindestens über einen vorrangigen dinglichen Sicherungsanspruch am solchen Transportmittel verfügen.
Art. 38 Abs. 1
Aufgrund der Anpassungen von Artikel 32 ist dieser Artikel entsprechend zu ergänzen.
19 AS 2020 3909
20 SR 531.44