Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/7: Teilrevision des Landesversorgungsgesetzes (LVG) · 36 Seiten
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7.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz
Bei der Zuweisung und Erfüllung staatlicher Aufgaben ist der Grundsatz der Subsidiarität zu beachten (Art. 5a BV). Gemäss Artikel 43a Absatz 1 BV übernimmt der Bund nur die Aufgaben, welche die Kraft der Kantone übersteigen oder einer einheitlichen Regelung durch den Bund bedürfen. Gleichzeitig hat der Bund von seinen Kompetenzen einen schonenden Gebrauch zu machen und den Kantonen ausreichend Raum für die Aufgabenerfüllung zu überlassen.
Der Bund verfügt gestützt auf Artikel 102 Absatz 1 BV über eine umfassende, verpflichtende Gesetzgebungskompetenz mit nachträglich derogatorischer Wirkung. Der Bund ist damit für die Organisation der wirtschaftlichen Landesversorgung zuständig, welche einer einheitlichen Regelung bedarf. Die Schweizer Bevölkerung und Wirtschaft soll in Krisenzeiten möglichst gut und gleichberechtigt mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen versorgt werden. Dies setzt eine einheitliche Lösung voraus, um schwerwiegende Beeinträchtigungen der Chancengleichheit zu vermeiden. Ebenso soll dadurch gerade in einer Krise die bundesstaatliche Kohäsion gewährt werden. Ferner sind einheitliche Regeln und Standards auch geboten, da die für die Versorgung des Landes wichtigen Infrastrukturen landesweit gleich gut funktionieren müssen.
Auch die Anforderungen der fiskalischen Äquivalenz (Art. 43a Abs. 2 und 3 BV) werden mit der Teilrevision eingehalten.
Von Massnahmen der WL profitieren grundsätzlich alle Gemeinden und Kantone gleichmässig, da die Aufrechterhaltung und Resilienz der Wirtschaft im Interesse aller Landesteile ist und der Nutzen der Massnahmen letztlich landesweit wirkt. Sollten beim Vollzug von Massnahmen der WL den Gemeinwesen entsprechende Kosten entstehen, so hat der Bund diese zu übernehmen.
7.6 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes
Um die Versorgungsziele zu erreichen und lebenswichtige Versorgungsleistungen sicherzustellen, kann der Bund bereits nach dem heute geltenden LVG Finanzhilfen und Abgeltungen an Private leisten. Die Gewährung möglicher Finanzhilfen und Abgeltungen richtet sich nach dem Subventionsgesetz. Finanzhilfen sollen weiterhin die Ausnahme bleiben und nur subsidiär als Förderinstrument zur Anwendung kommen. Der Bund soll nur dort finanziell unterstützen, wo seitens der Wirtschaft Eigenleistungen erbracht werden, die auch wirklich im allgemeinen Landesversorgungsinteresse stehen, die Versorgungssicherheit insgesamt erhöhen und die ohne Finanzhilfen ausbleiben würden.
Die Finanzhilfen können Private zu bestimmten eigenen Leistungen oder Massnahmen anhalten, um das Ziel der Sicherstellung der wirtschaftlichen Landesversorgung zu erreichen - sowohl in der Vorbereitung zur Vermeidung als auch während einer schweren Mangellage (siehe dazu bereits geltende Art. 20, 35 und 36 LVG). Im Vordergrund stehen aber weiterhin andere Fördermassnahmen wie etwa Aufrufe oder Empfehlungen.