Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/7: Teilrevision des Landesversorgungsgesetzes (LVG) · 36 Seiten

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Gestützt auf die bilateralen Vereinbarungen über eine Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung aufgrund von Anlage 2 des Vertrags vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet30 hat sich Liechtenstein verpflichtet, weitgehend schweizerisches Landesversorgungsrecht direkt anzuwenden. Gleiches gilt für die deutsche Enklave Büsingen am Hochrhein aufgrund von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e des Vertrags vom 23. November 1964 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet31. Darin hat sich die Schweiz gegenüber der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, die Bewohnerinnen und Bewohner der Enklave Büsingen in einer Krise zu versorgen.

Die EU-Verordnung über Massnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung32 hat für die Schweiz als nicht Mitglied zwar keine rechtsverbindliche Wirkung. Dennoch ist der Inhalt dieser Verordnung für die Schweiz von versorgungspolitischem Interesse und dient als Orientierungshilfe zur Gestaltung der inländischen Massnahmen zur Sicherstellung des Landes mit Erdgas. Es liegt im Interesse der Schweiz, dass ihre eigenständig zu treffenden Massnahmen möglichst kongruent zu den Massnahmen der europäischen Nachbarländer ausgestaltet sind und ein grenzüberschreitendes Zusammenarbeiten sowohl der Behörden als auch der Unternehmen der privaten Gaswirtschaft nicht unnötig behindert werden.

7.3 Erlassform

Nach Artikel 164 Absatz 1 BV sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in Form eines Bundesgesetzes zu erlassen. Diese Änderung untersteht als solche auch dem Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. a BV). Massnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung berühren in mancherlei Hinsicht verfassungsmässige Rechte. Ebenso wird die Organisation der WL angepasst, weshalb die Wahl der Gesetzesform angezeigt ist.

7.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Mit der Vorlage werden keine neue Subventionsbestimmungen geschaffen, noch neue Verpflichtungskredite/Zahlungsrahmen beschlossen, die einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken nach sich ziehen.

30 SR 0.631.112.514

31 SR 0.631.112.136

32 Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/ 2010, ABl. L 280 vom 28.10.2017, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2022/1032, ABl. L 173 vom 30.6.2022, S. 17, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/de/TXT/?uri=CELEX%3A32017R1938.