Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/7: Teilrevision des Landesversorgungsgesetzes (LVG) · 36 Seiten
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Binnenmarkt17 (Single Market Emergency Instrument [SMEI]) ergänzt werden. Es soll einen ausgewogenen Rahmen für das Krisenmanagement schaffen und dessen reibungsloses Funktionieren gewährleisten. Dazu soll der Binnenmarkt mit einem neuen Mechanismus überwacht werden um unterschiedliche Risikoniveaus zu ermitteln und eine angemessene Reaktion zu koordinieren, die mehrere Phasen – Eventualfallmodus, Überwachungsmodus und Notfallmodus – umfasst.
4 Grundzüge der Vorlage
4.1 Die beantragte Neuregelung
Die Teilrevision des LVG soll am verfassungsrechtlichen Grundprinzip der (doppelten) Subsidiarität festhalten. Der Staat soll konsequent nur dann unterstützend und lenkend zum Einsatz gelangen, wenn zum einen die Privatwirtschaft in der Krisenbewältigung objektiv begründet an ihre Grenzen stösst und zum anderen keine anderen rechtlichen Grundlagen eine ausreichende Basis bieten, um die Versorgung sicherzustellen. Zudem soll die WL auch weiterhin nur in unterstützender Form aktiv werden. Die Versorgungsverantwortung verbleibt bei den wirtschaftlichen Akteuren. Die WL soll aber stärker als bis anhin die Versorgungslage verfolgen, beurteilen und ihre Einschätzungen zusammen mit allfälligen Anträgen zur Aktivierung der Massnahmen der WL dem Bundesrat proaktiv unterbreiten. Ausserdem muss die WL zusammen mit den primär zuständigen Instanzen von Wirtschaft und Verwaltung stärker als bis anhin den Stand der Vorbereitung auf Mangellagen beurteilen und allfälligen Handlungsbedarf gegenüber den politisch zuständigen Stellen monieren und adressieren lassen.
17 Pressemitteilung der Kommission vom 19. September 2022, IP/22/5443, https://ec.europa.eu/commission/presscorner/api/files/document/print/de/ip_22_5443/IP_22_5443_DE.pdf.