Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/7: Teilrevision des Landesversorgungsgesetzes (LVG) · 36 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 30Fedlex · Erläuternder Bericht

der Schweiz als Wirtschaftsstandort und fördert somit Investitionen, Innovation und Wachstum.

6.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft und Umwelt

Auf verschiedenste gesellschaftliche Faktoren wie Bildung, Kultur, Gleichstellung von Mann und Frau, Umwelt usw. hat die Vorlage keine besonderen Auswirkungen.

7 Rechtliche Aspekte

7.1 Verfassungsmässigkeit

Die Revisionsvorlage stützt sich auf Artikel 102 BV, wonach der Bund die Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen sicherstellt für den Fall machtpolitischer oder kriegerischer Bedrohungen sowie in schweren Mangellagen, denen die Wirtschaft nicht selbst zu begegnen vermag. Der Bund trifft vorsorgliche Massnahmen.

Eine wesentliche Änderung des LVG beschlägt die Frage des Handlungszeitpunktes der WL. Mit der vorliegenden Vorlage soll der Zeitpunkt der Intervention des Bundes zur Abwehr von Gefahren für die Landesversorgung konkretisiert werden. Nachdem der Zeitpunkt der Intervention bereits mit dem geltenden LVG vorverlegt werden sollte, soll mit der neuen Vorlage klargestellt werden, dass Massnahmen gegen schwere Mangellagen vorsorglich angeordnet werden können, das heisst, wenn eine schwere Mangellage sachlich oder zeitlich unmittelbar droht aber noch nicht eingetreten ist. Wichtig ist vorliegend die Ergänzung des Gesetzes mit dem Hinweis auf die sachliche Komponente der «Unmittelbarkeit» der Drohung. Schon aus dem Begriff der vorsorglichen Massnahme ergibt sich, dass sie bereits im Vorfeld einer schweren Mangellage ergriffen werden kann, also wenn eine solche unmittelbar bevorsteht. Die Systematik von Artikel 102 Absatz 1 BV bestätigt diese Auslegung: Im ersten Satz wird die Aufgabe des Bundes zur Sicherstellung der Landesversorgung auf lebenswichtige Güter und Dienstleistungen und auf bestimmte Bedrohungsfälle beschränkt; der zweite Satz ermächtigt und verpflichtet den Bund zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen, ohne vorauszusetzen, dass diese Bedrohungen bereits eingetreten sind. Vorsorgliche Massnahmen sollen vielmehr getroffen werden, um sich auf Bedrohungen vorzubereiten und um Schäden zu verhindern, die entstehen würden, wenn es zu einer schweren Mangellage kommt. Dies setzt voraus, dass eine Massnahme ausreichend früh ergriffen werden kann, selbst wenn noch keine zeitliche Dringlichkeit gegeben sein mag, hingegen eine Massnahme sachlich nötig ist, um sich auf eine Bedrohung vorzubereiten und Schäden zu verhindern.

Dabei ist selbstredend Artikel 5 Absatz 2 BV zu beachten. Demnach muss staatliches Handeln im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. Die Verhältnismäs-