Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/7: Teilrevision des Landesversorgungsgesetzes (LVG) · 36 Seiten
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Art. 46 Abs. 3
Artikel 46 Absatz 3 LVG soll lediglich redaktionell überarbeitet werden, um das Verhältnis zu Artikel 45 LVG zu klären bzw. präzisieren. Mit der Ergänzung (Einsprache- und Rechtsmittelentscheide) wird zudem klargestellt, dass die 5-tägige Beschwerdefrist auch für einen allfälligen innerkantonalen Rechtsmittelweg gilt.
Art. 49
Der bisherige Artikel 49 LVG ist nach heutiger Auffassung zu wenig konkret und zu wenig detailliert. Bürgerinnen und Bürger haben den Anspruch, genau zu erfahren, welches konkrete Verhalten mit Strafe bedroht ist. Konsequenterweise wird Artikel 49 entsprechend umgestaltet und spezifiziert.
Art. 49a
Im Verlauf der Vorbereitungsarbeiten zur Bewältigung einer allfälligen Energiekrise wurde klar, dass im Falle von flächendeckenden Verwendungsverboten oder -beschränkungen die strafrechtliche Ahndung von Widerhandlungen an ihre praktischen Grenzen stossen dürfte. Die bisherige Regelung sieht für sämtliche Widerhandlungen gegen Massnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung ein ordentliches Strafverfahren vor. Ein vereinfachtes Verfahren mittels Ordnungsbussen, so wie es bei Massendelikten vor allem im Bereich des Strassenverkehrs zur Anwendung kommt, sieht das geltende Recht nicht vor. Aus vollzugstechnischen Gründen soll in ausgewählten Fällen das Ordnungsbussenverfahren zur Anwendung kommen. Dies gilt für Widerhandlungen gegen Massnahmen über die Reduktion des Verbrauchs, über Verwendungsbeschränkungen und -verbote sowie bei Widerhandlungen gegen die Zuteilung, beispielsweise von Kontingenten oder Rationen, und Widerhandlungen gegen die Priorisierung von Verwendungsformen. Diese Massnahmen betreffen unter Umständen eine sehr hohe Zahl von Personen und Verstösse dagegen könnten bei einer hohen Widerhandlungsquote in der Praxis durch die Kantone nur über ein Ordnungsbussenverfahren mit verhältnismässigem Aufwand geahndet werden.
Art. 57 Abs. 2 und 3bis
Im Hinblick auf eine möglichst schnelle Reaktionsmöglichkeit enthält der Bundesrat mit dem neuen Art. 57 Abs. 3bis die Kompetenz, das WBF zu ermächtigen, von ihm nach Artikel 32 erlassene Interventionsmassnahmen anzupassen, sofern es die Versorgungslage erfordert. Es handelt sich dabei um eine Subdelegation von Rechtssetzungsbefugnissen von erheblicher Tragweite. Interventionsmassnahmen können einen grossen Adressatenkreis und eine Vielzahl von Sachverhalten betreffen und mit erheblichen Eingriffen in Grundrechte, insbesondere die Wirtschaftsfreiheit, verbunden sein. Sie sind deshalb grundsätzlich wichtig im Sinne von Artikel 164 Absatz 1 BV. Ihr Erlass ist nur deshalb an den Bundesrat delegiert, weil bei schweren Mangellagen ein flexibles und rasches Reaktionspotenzial notwendig ist. Die Subdelegation ist daher auf das absolut Notwendige zu beschränken und nur in Fällen möglich, in welchen die Interventionsmassnahmen auf Grund ihrer Natur oder der Natur der schweren Mangellage