Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/7: Teilrevision des Landesversorgungsgesetzes (LVG) · 36 Seiten

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ganisationen der Wirtschaft richtig einzusetzen, um bei Fragen, die durch die Wirtschaft beantwortet werden müssen, die richtigen Massnahmen treffen zu können. Der DWL hat während der letzten Krisen regelmässig erfahren, dass ein überwiegender Teil der Miliz, gerade während einer Krise, nur wenig Kapazitäten hat, um zusätzliche Aufgaben der Krisenbewältigung für den Bund zu übernehmen.

• Einführung von Übertretungstatbeständen, damit diese in einem vereinfachten Verfahren (Ordnungsbussenverfahren) bestraft werden können sowie die Ergänzung des Ordnungsbussengesetzes.

Es soll sichergestellt werden, dass die Massnahmen der WL bei den Vollzugsorganen ausreichend bekannt, wirksam und zum richtigen Zeitpunkt einsetzbar sind. Dabei sollen vorbereitete Interventionsmassnahmen auch in eine Vernehmlassung geschickt und frühzeitig den zuständigen Parlamentskommission zur Konsultation unterbreitet werden. Dabei wird auch der neue Artikel 151 Absatz 2bis des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (ParlG) beachtet, wonach der Bundesrat die zuständigen Kommissionen zu den Entwürfen für Verordnungen und Verordnungsänderungen konsultiert, die gestützt auf Artikel 185 Absatz 3 der Bundesverfassung oder gestützt auf eine gesetzliche Ermächtigung zur Bewältigung einer Krise, namentlich die Artikel 31–34 LVG (vgl. Anhang 2 ParlG), erlassen werden.