Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/7: Teilrevision des Landesversorgungsgesetzes (LVG) · 36 Seiten

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Die Teilrevision des LVG soll auch die bestehende Verteilung der Verantwortlichkeiten zwischen der WL und den für die strukturpolitischen Massnahmen zuständigen Fachämtern nicht verändern. Auch hier gilt der Grundsatz der Subsidiarität der Massnahmen der WL. Die Massnahmen der WL bleiben weiterhin auf die Überbrückung von kurz- und mittelfristigen Mangellagen ausgerichtet, sofern Massnahmen im Rahmen der Strukturpolitik diese nicht zu verhindern vermögen. Bemühungen zur Vermeidung langfristiger, strukturell bedingter Versorgungsstörungen liegen nach wie vor in der Zuständigkeit der Strukturämter, welche entsprechend langfristig ausgerichtete sektorielle Strategien verfolgen.

4.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen

Bei der Frage, ob Aufgabe und Aufwand der WL in einem vertretbaren Verhältnis zueinanderstehen, ist der Nutzen der wirtschaftlichen Landesversorgung einzubeziehen. Dieser besteht zum einen darin, im Fall einer schweren Mangellage den Zugang zu lebensnotwendigen Gütern und Dienstleistungen sicherzustellen und so die wirtschaftliche Normalität möglichst aufrechtzuerhalten. Zum anderen können Massnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung dazu beitragen, die Märkte und die Erwartungen der Marktteilnehmer im Vorfeld einer Krise zu beruhigen. Massnahmen zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit lebenswichtiger Versorgungssysteme können positive Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Schweiz haben, da krisenresistente Versorgungsprozesse mithelfen, die Wirtschaft auch unter erschwerten Bedingungen am Laufen zu halten.

Die Kosten der wirtschaftlichen Landesversorgung fallen laufend an, während sich ihr Nutzen erst bei einer schweren Mangellage zeigt. Die Hauptkosten sind die direkten - und trotz einer leichten Zunahme in den vergangenen Jahren - vergleichsweise tiefen Kosten der WL, die sich auf Milizorganisation, das Bundesamt als Stabsorgan und zum Teil auf weitere Ämter des Bundes verteilen, die mit Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung betraut werden.

Die beantragten Änderungen des LVG bewirken in Bezug auf die Kosten der WL keine zusätzlichen Kosten. Die Erhöhung des Pensums der bzw. des Delegierten für wirtschaftliche Landesversorgung (Pensenerhöhung um 60% zu einer Vollzeitstelle) wurde bereits 2022 umgesetzt.

4.3 Umsetzungsfragen

Umsetzung und Vollzug der WL stützen sich auch in Zukunft grundsätzlich auf das bestehende Dispositiv der WL gemäss dem geltenden LVG. Dies basiert dabei auf zwei Phasen: einer Vorbereitungs- und einer Interventionsphase. So bereitet die WL in der Vorbereitungsphase Massnahmen für die Interventionsphase vor, stärkt die Eigenverantwortung der Schlüsselakteure sowie der Bevölkerung und erhöht die Widerstandsfähigkeit der Versorgungsprozesse. Die WL muss über Instrumente zur systematischen Beobachtung der Lage verfügen. Diese müssen allerdings in Zukunft digitalisiert und noch besser in das Lagebild des Bundes integriert werden. In der Interventionsphase passt die WL ihre Instrumente je nach Versorgungs- bzw. Mangellage an. Die Eingriffe