Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/7: Teilrevision des Landesversorgungsgesetzes (LVG) · 36 Seiten
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Zudem sind Garantien den Direktzahlungen weiterhin, wenn immer möglich vorzuziehen. Bei einer schweren Mangellage kann es darum gehen, mit einer Finanzhilfe sicherzustellen, dass eine unverzichtbare Leistung weiterhin erbracht wird, wenn diese Leistung ansonsten aufgrund der Mangellage ausbleiben und die Versorgungsaufgabe seitens der Wirtschaft offensichtlich nicht mehr hinreichend oder nur zu massiv erhöhten, für die Konsumentinnen und Konsumenten nicht mehr erschwinglichen Endpreisen erfüllt würde.
Das LVG geht vom Grundsatz aus, dass die Kosten der Massnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung durch die die betroffenen Unternehmen getragen und im Sinne einer «Versicherungsprämie» über den Preis eines Produkts oder einer Dienstleistung auf die Verbraucher überwälzt werden. Die Kostendeckung erfolgt grundsätzlich privat, d. h. durch die Belastung des Güterkonsums und der Dienstleistungen. Die Kostentragung soll damit möglichst verursachergerecht erfolgen. Allerdings liegt es auch im öffentlichen Interesse, dass versorgungspolitische Massnahmen in einer schweren Mangellage oder in ihrem Vorfeld unverzüglich und wirksam umgesetzt werden. Der Bund erhält mit der Leistung von Abgeltungen in der Regel eine stärkere Einflussmöglichkeit auf die konkrete Ausgestaltung einer Massnahme. Die Abgeltung wird direkt von einer bestimmten Leistung abhängig gemacht. Eine Kostenübernahme durch den Bund kommt, wie heute dann in Frage, wenn die Voraussetzungen von Artikel 38 Absatz 1 LVG erfüllt sind. Danach muss die Versorgungssituation oder die Vermeidung einer Mangellage eine rasche Umsetzung der Massnahme verlangen. Das Erfordernis einer raschen und flexiblen Umsetzung ist ausnahmsweise auch für gewisse verpflichtende Massnahmen in der Vorbereitung denkbar, wenn die Sicherstellung lebenswichtiger Versorgungsleistungen gefährdet ist. Eine Abgeltung lässt sich zudem eher rechtfertigen, wenn nur einzelne Betriebe von der Verpflichtung betroffen sind und die Massnahme deshalb nicht wettbewerbsneutral ausgestaltet werden kann. Kostendeckende Abgeltungen können zudem ausgerichtet werden, wenn einer Organisation der Wirtschaft im Rahmen von Artikel 60 LVG eine hoheitliche Aufgabe übertragen wird.
Wie im bereits geltenden Recht muss im Einzelfall definiert werden, welche Leistungen unterstützt oder abgegolten werden. Dazu sind Vorbereitungs- bzw. Ausführungserlasse zu konkreten, gestützt auf das LVG getroffenen Massnahmen nötig. Notwendigkeit und Prioritäten in Bezug auf die Unterstützung einzelner Leistungen sind unterschiedlich zu definieren. Die Kompetenz hierzu wird dem Bundesrat übertragen. Dabei hat er auch zu beachten, dass die Gewährung von Abgeltungen zusätzlich an die Voraussetzung geknüpft ist, dass die finanzielle Belastung für das betroffene Unternehmen einen unzumutbaren gewichtigen Nachteil darstellt, beispielsweise weil es nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, um die geforderten Vorkehrungen treffen zu Können. Die Zumutbarkeit lässt sich nur anhand der individuellen Situation beurteilen. Wie bei der Gewährung von Finanzhilfen sind auch hier die Eigeninteressen des Verpflichteten an der Massnahme bzw. an ihrer Umsetzung zu berücksichtigen. Kann daraus ein Vorteil gezogen werden, indem die Produktions-, Verarbeitungs- oder Lieferfähigkeit erhöht wird, so ist der Vorteil gegenüber den finanziellen Lasten abzuwägen.