Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/7: Teilrevision des Landesversorgungsgesetzes (LVG) · 36 Seiten

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sigkeit ist der zentrale Massstab und die wichtigste Schranke der Landesversorgungsgesetzgebung. Wie bereits in der Botschaft25 zum geltenden LVG ausgeführt, ist auch für die Wahl des Zeitpunktes für Interventionen des Bundes im Falle von drohenden schweren Mangellagen der Grundsatz der Verhältnismässigkeit von zentraler Bedeutung. Je stärker die vorsorglichen wirtschaftlichen Interventionsmassnahmen in die Wirtschaftsfreiheit eingreifen, desto unmittelbarer muss die Gefahr einer schweren Mangellage, die zu grossen volkswirtschaftlichen Schäden führt, bevorstehen.

7.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die Vorlage ist vereinbar mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz wie namentlich dem Übereinkommen vom 18. November 1974 über ein internationales Energieprogramm26 (IEP), das am 19. Januar 1976 in Kraft trat. Dieses Abkommen ist nicht direkt anwendbar (non self-executing), d. h. die Schweiz ist in der Art der Umsetzung ihrer Verpflichtungen frei. Zur Koordination und Umsetzung der Aufgaben gemäss IEP wurde eine Internationale Energie Agentur (IEA) mit Sitz in Paris gegründet. Die IEA ist eine Unterorganisation der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD).

Das Übereinkommen verpflichtet die Mitgliedsländer hauptsächlich zur strategischen Lagerhaltung von Erdöl im Umfang eines 90-Tage-Nettoverbrauchs. Die Schweiz erfüllt diese Pflicht seit Inkrafttreten, indem sie durch die schweizerische Mineralölwirtschaft entsprechende Pflichtlager an Mineralölprodukten halten lässt.

Die Schweiz muss bei der Anwendung des LVG zudem ihre handelsrechtlichen Verpflichtungen beachten, welche sie gegenüber der Welthandelsorganisation (WTO) und Freihandelspartnern, sowie in den bilateralen Verträgen mit der EU, eingegangenen ist. Die Revisionsvorlage steht in Einklang mit den GATT/WTO-Regeln, bzw. stellt mit der geplanten Anpassung der Artikel 16 und 21 LVG die Kompatibilität mit jenen wieder sicher. Sie steht insbesondere in Einklang mit dem Abkommen vom 15. April 199427 zur Errichtung der Welthandelsorganisation, sowie auch mit den bestehenden Freihandelsabkommen (FHA) der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 22. Juli 197228, da die Interventionsmassnahmen gemäss Artikel 32 keine materiellen Änderungen erfahren. Bei der Ausgestaltung der Pflichtlagerhaltung ist weiter das Protokoll Nr. 5 (schweizerische Einfuhrregelung für bestimmte Erzeugnisse, die einer Pflichtlagerhaltung unterstellt sind) zum Abkommen vom 22. Juli 197229 zu berücksichtigen.

25Botschaft zur Totalrevision des Landesversorgungsgesetzes vom 3. September 2014, BBl 2014 7119.

26 SR 0.730.1

27 SR 0.632.20

28 SR 0.632.401

29 SR 0.632.401.5