Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/7: Teilrevision des Landesversorgungsgesetzes (LVG) · 36 Seiten
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verhindert werden oder sie nicht bewältigt werden kann, falls die Massnahmen zu einem späteren Zeitpunkt ergriffen werden. Eine gewisse zeitliche Nähe der schweren Mangellage ist somit erforderlich. Die genaue Anzahl der Monate bis zum möglichen Eintritt einer schweren Mangellage kann aber nicht pauschal bestimmt werden. Sie hängt von den jeweiligen Besonderheiten des betroffenen Wirtschaftssektors und auch von der Lageentwicklung ab. So können sich die zeitlichen Abläufe von Wirtschaftszweig zu Wirtschaftszweig massiv unterscheiden, mithin muss in einem Bereich innert kürzester Zeit mit dem Eintritt einer Versorgungskrise gerechnet werden, wobei in einem anderen durchaus mit Vorlaufzeiten von einigen Monaten gerechnet werden kann. Ausgeschlossen ist jedoch das Ergreifen von Massnahmen gewissermassen auf Vorrat, ohne dass im erwähnten Zeitraum ernsthaft mit einer Versorgungskrise zu rechnen ist. Dies hätte unter Umständen strukturelle Auswirkungen, welche der WL aus verfassungsmässigen Gründen untersagt ist.
Abgesehen vom zeitlichen Element ist für das Ergreifen einer Interventionsmassnahme der Umstand ausschlaggebend, dass ohne das Ergreifen der Massnahme zum gegenwärtigen Zeitpunkt der Eintritt der schweren Mangellage nicht mehr verhindert werden kann oder dass die Massnahme zumindest – insbesondere im Vergleich zu Massnahmen, welche auch noch später ergriffen werden können – einen entscheidenden Beitrag zur besseren Bewältigung der schwere Mangellage leistet. Es ist für den Bundesrat unter diesen Voraussetzungen somit auch möglich, Massnahmen zu ergreifen, die einen relativ langen, zeitlichen Vorlauf benötigen. Am Erfordernis der Subsidiarität wird dabei festgehalten: Massnahmen sind erst dann zu ergreifen, wenn die Wirtschaft den Störungen der wirtschaftlichen Landesversorgung voraussichtlich und tatsächlich nicht selbst zu begegnen vermag.
Die klarere Gliederung des Artikels 32 in Angebots- und Nachfragelenkungsmassnahmen verdeutlicht, dass es in der Kaskade der Inventionen einen Vorrang der Massnahmen zur Erhöhung des Angebots geben soll. Erst wenn diese nicht genügen, soll der Verbrauch von lebenswichtigen Gütern einschränkt werden. Damit einher geht auch die Absicht, den Kreis der von solchen Massnahmen betroffenen Unternehmen bzw. Personen so lange wie möglich gering zu halten und nur dann auf die breite Bevölkerung auszuweiten, wenn dies unumgänglich wird.
Art. 36 Abs. 1 Bst. c, Abs. 2 und 3
Grundsätzlich behält sich der Bund die Möglichkeit vor, für Transportmittel schweizerischer Transport- und Logistikbetriebe befristete Garantien zu gewähren. Als schweizerische Transport- und Logistikbetriebe gelten im Schweizer Handelsregister eingetragene juristische Personen.
Eine Analyse des Bundesrates18 zur Bedeutung von Hochseetonnage unter eigener Flagge für die wirtschaftliche Landesversorgung nach Massgabe des LVG hat ergeben, dass der Mehrwert zu gering ist, um zurzeit und in absehbarer Zukunft eine weitere
18 Bericht des WBF zur versorgungspolitischen Bedeutung der Hochseeschifffahrt, Dezember 2016.