Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/7: Teilrevision des Landesversorgungsgesetzes (LVG) · 36 Seiten
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Die Vorbereitungsmassnahmen haben Instrumente, Massnahmen und Zuständigkeiten vor und während einer Mangellage zu definieren. Nach wie vor dürfen die Vorbereitungsmassnahmen den Wettbewerb nicht verzerren.
Im Einzelnen werden die Aufgaben der oder des Delegierten und der Fachbereiche in den neu eingeführten Artikeln 58a und 58b geregelt.
Art. 5 Abs. 5
Hier soll eine redaktionelle Klärung der Bedeutung dieser Vorschrift erfolgen. Die bisherige Formulierung, wonach Tätigkeiten anderer Behörden zur Gewährleistung der Versorgung mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen vorbehalten bleiben, soll dahingehend präzisiert werden, dass es sich um besondere, spezialgesetzliche vorgesehene, verpflichtende Versorgungsaufgaben handelt, und nicht um schlichtes, zumindest teilweise im Behördenermessen liegendes Verwaltungshandeln.
Hierbei ist insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2 des Energiegesetzes (SR 730.0) zu verweisen, der besagt, dass die Versorgung des Landes mit Energie Sache der Energiewirtschaft ist. Im Gegenzug schaffen der Bund und auch die Kantone die entsprechenden strukturellen Rahmenbedingungen.
Art. 8 Abs. 1 und 2
Da die Bestimmung bereits nach geltendem Recht nur Unternehmen betrifft, wird sie redaktionell angepasst. Zudem wird der Geltungsbereich entlang der Wertschöpfungskette vervollständigt, da auch Unternehmen verpflichtet werden, die lebenswichtige Güter in grösserem Umfang zur Herstellung andere Güter verbrauchen. Die Verwendung des Begriffs des Verbrauchens soll jedoch nicht darauf hindeuten, dass die Endkonsumentinnen und Endkonsumenten gewärtigen müssten, plötzlich zur Haltung von Lagern verpflichtet zu werden.
Die redaktionelle Anpassung des Absatz 1 wird auch in Absatz 2 übernommen.
Art. 9
Die Festlegung von Menge und Qualität der Güter, die der Vorratshaltung unterstellt sind, hat eine zunehmend wichtigere gesellschaftliche und wirtschaftspolitische Bedeutung. Daher soll neu der Bundesrat und nicht mehr das WBF für jedes lebenswichtige Gut, welches der Vorratshaltung unterstellt ist, jeweils die Dauer der Bedarfsdeckung oder die Menge und die Qualität festlegen. Wo es aus technischen und praktischen Gründen, z. B. bei sich sehr häufig ändernden Qualitätsnormen, als verhältnismässiger erscheint, kann der Bundesrat die Kompetenz zur Festlegung der Qualität an das WBF delegieren. Unter der Bedarfsdeckung wird wie bisher verstanden, dass eine bestimmte Verbrauchsmenge pro festzulegende Zeit vorrätig gehalten werden muss. Meist wird die Bedarfsdeckung in Monaten eines Gesamt- oder Nettoverbrauchs ausgedrückt. Im Bereich der flüssigen Treib- und Brennstoffe besteht beispielsweise eine Bedarfsdeckung im Umfang von 4.5 Monaten eines gesamten Jahresverbrauchs.