Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/7: Teilrevision des Landesversorgungsgesetzes (LVG) · 36 Seiten

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schweren Mangellage ausreichende Vorbereitungsmassnahmen, die bei den betroffenen Akteuren hinreichend bekannt und geübt sind. Dies, damit im Falle der Krise rechtzeitig, wirksam und koordiniert reagiert werden kann. Nur wenn Interventionsmassnahmen innert nützlicher Frist ergriffen und realisiert werden können, versprechen sie Erfolg und vermögen schwerwiegende volkswirtschaftliche Schäden abzuwenden oder zumindest zu verringern. Rechtzeitiges Eingreifen verlangt von den Behörden einen hohen Bereitschaftsgrad und die Fähigkeit, Massnahmen rechtzeitig bestmöglich vorzubereiten oder zumindest aufgrund vereinfachter gesetzgeberischer und verwaltungsmässiger Abläufe rasch in Kraft zu setzen und zu vollziehen.

Diesem Zweck dienen vorab die folgenden Anpassungen im Gesetz:

• Die Delegierte bzw. der Delegierte für wirtschaftliche Landesversorgung soll neu im Hauptamt tätig sein. Die Ausübung dieser zunehmend wichtigen Funktion im Nebenamt genügt den Anforderungen an die ständige Beobachtung und Bewertung der Lageentwicklung und der Notwendigkeit der Vernetzung in Verwaltung und Wirtschaft nicht mehr. Die Funktion an der Schnittstelle zwischen dem Bund, den Kantonen und der Wirtschaft ist insbesondere zentral, wenn es darum geht, die Ziele der Landesversorgung zu definieren, die nötigen Massnahmen vorzubereiten und zu beurteilen oder aber dem WBF die nötigen Anträge zur Auslösung von Massnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung zu stellen. In Zeiten zunehmender geopolitischer Spannungen und möglicher sektorenübergreifenden Versorgungsengpässe muss diese Funktion durch eine vollamtlich angestellte Person ausgeübt werden. Zur Verschlankung der Entscheidungswege wird gleichzeitig die Funktion DWL auch die Direktion des Bundesamtes für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) übernehmen.

• Eine weitere zentrale Anpassung betrifft den Zeitpunkt der Auslösung von Massnahmen der WL. Der Begriff der unmittelbaren Bedrohung durch eine schwere Mangellage soll daher präzisiert werden.

1.3 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu Strate-

gien des Bundesrates

Die Teilrevision des LVG unterstützt insbesondere die Erreichung von Ziel 15 der Legislaturplanung (die Schweiz kennt die Bedrohungen ihrer Sicherheit und verfügt über die notwendigen Instrumente, um diesen wirksam entgegenzutreten).

Die Strategie des Bundesrats zur langfristigen Stärkung der Versorgungssicherheit stützt sich auf verschiedene Säulen4:

• Primär sind Rahmenbedingungen zu schaffen, welche Schweizer Unternehmen eine bestmögliche Diversifizierung ermöglichen.

4 Vgl. hierzu auch etwa Bericht des Bundesrates vom 31. August 2022 in Erfüllung der Motion 20.3268 Häberli-Koller vom 4. Mai 2020 «Essentielle Güter. Wirtschaftliche Abhängigkeit verringern».