Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/7: Teilrevision des Landesversorgungsgesetzes (LVG) · 36 Seiten
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Mit der Anpassung von Absatz 4 wird zum Ausdruck gebracht, dass vor dem Ermessensentscheid des Bundesrates die WL eine prüfende Abschätzung vorzunehmen hat, ob der Wirtschaft weitere Massnahmen möglich oder zumutbar sind. Die Bestimmung verlangt kein Beweisverfahren, stattdessen ist glaubhaft zu machen, dass ein staatlicher Eingriff notwendig ist. Sieht sich die Wirtschaft nicht in der Lage oder verzichtet sie darauf, alle möglichen und zumutbaren Massnahmen zu treffen, kann der Bundesrat versorgungsrelevante Unternehmen zu entsprechenden Massnahmen verpflichten (Art. 5 Abs. 4 LVG).
Die Unzumutbarkeit von möglichen Massnahmen kann durch die Unternehmen nur dann geltend gemacht werden, wenn solche Aktivitäten wie namentlich zusätzliche Reservehaltung oder Massnahmen zur Sicherstellung der Unternehmensfortführung in einer Krise einer krisentauglichen Unternehmensfinanzierung durch die Eigentümer als völlig unverhältnismässig beurteilt werden müssen.
Als unverhältnismässig müssen beispielsweise die Anlage von Reserven gelten, wenn dies zu einer Vervielfachung der Warenkosten führen würde und dadurch das betreffende Gut gegenüber konkurrenzierenden Gütern wettbewerblich massiv benachteiligt würde.
Als anschauliches Beispiel kann hier die Vorratshaltung an Erdgas angeführt werden. Dieser Energieträger kann objektiv betrachtet in gasförmigem Zustand in der Schweiz nicht in ausreichender und sicherer Form gelagert werden. Die geologischen Verhältnisse im Land lassen dies nach aktuellem Wissensstand nicht zu.
Die Lagerung in flüssiger Form wäre zwar rein technisch möglich, doch führte der Aufbau der entsprechenden Infrastruktur zu enormen Kosten, die flüssiges Erdgas insgesamt zu einem unerschwinglichen Gut machen würde, welches sich weder die Wirtschaft noch die Bevölkerung leisten könnten.
Art. 5 Abs. 1 und 2
Die WL muss durch die oder den Delegierten in ihrer Gesamtheit gesteuert werden. Die oder der Delegierte ist gegenüber dem Bundesrat verantwortlich dafür, dass die WL ihre gesetzliche Aufgabe erfüllt. Gemäss geltendem Recht ist das Unterstellungsverhältnis der Fachbereiche und Fachbereichsleitungen nicht eindeutig. Nach Artikel 58 Absatz 2 LVG leitet die oder der Delegierte die Fachbereiche bzw. sind sie der bzw. dem Delegierten unterstellt. Jedoch übersteuert der geltende Artikel 5 Absatz 1 LVG dieses Verhältnis, indem der Bundesrat im Bereich der Vorbereitungsmassnahmen die Fachbereiche direkt beaufträgt. Dies führt zu einer Mehrfachunterstellung und solche sind generell schwerfällig, da sie die alltäglichen Entscheidungsfindungsprozesse verkomplizieren. Organisationen, deren Hauptzweck die Vorbereitung und Bewältigung von Krisensituationen ist, benötigen eindeutige, einfache Entscheidungs- wie auch Anweisungswege, das ist heute nicht gegeben. Aus diesem Grund werden Artikel 5 Absätze 1 und 2 angepasst.