Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/7: Teilrevision des Landesversorgungsgesetzes (LVG) · 36 Seiten

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so schnell angepasst werden können müssen, dass die Zeit für einen Bundesratsbeschluss nicht ausreicht. Im Fokus solcher Anpassungen stehen hauptsächlich technische Elemente der Interventionsmassnahmen wie beispielsweise Kontingentierungssätze oder -perioden.

Art. 58

Die Überschrift der Bestimmung wird angepasst. Neu soll die Organisation der wirtschaftlichen Landesversorgung in einer Bestimmung beschrieben und definiert werden, wer Teil der Organisation ist.

Art. 58a

Hier sollen das Aufgabenspektrum und die Verantwortung sowie die Kompetenzen der oder des Delegierten klarer dargestellt werden. Wie bisher soll die oder der Delegierte Erfahrung aus der Wirtschaft mitbringen. Sie oder er wird nach Anhörung von Wirtschaft und Kantonen ernannt. Dieses Erfordernis soll die Akzeptanz der Person bei den wichtigen Partnern der WL, der Wirtschaft und Kantonen gewährleisten.

Die oder der Delegierte übernimmt gemäss dem «Direktorenmodell» neu auch die Funktion der Direktorin oder des Direktors des BWL. Damit wird die hierarchische Zuteilung des Amtes geklärt, die heute gelegentlich als unklar wahrgenommen wurde. Ausserdem wird das Pensum der oder des Delegierten erhöht. Aus dem bisherigen Teilpensum soll eine vollamtliche Funktion werden. Nebst der Leitung der Organisation der wirtschaftlichen Landesversorgung obliegen der oder dem Delegierten auch die laufende Beobachtung der Versorgungslage – und nicht mehr dem Bundesrat. Dabei arbeitet die Organisation der wirtschaftlichen Landesversorgung mit anderen Behörden und der Wirtschaft zusammen.

Die Beobachtung der Versorgungslage obliegt nach geltendem Recht dem Bundesrat. Diese Zuständigkeit ist, da es sich hier vor allem um eine technische Aufgabe handelt, nicht stufengerecht. Es soll daher künftig in der Verantwortung und im Aufgabenbereich der oder des DWL liegen, die Versorgungslage dauernd zu beobachten. Die vormals in Artikel 62 statuierte Bundesratskompetenz wird daher in Artikel 58a Absatz 3 verschoben. Ebenfalls ausdrücklich bestimmt wird neu eine jährliche Berichterstattungs- bzw. Rechenschaftspflicht der oder des Delegierten zur Versorgungslage und zum Stand der Vorbereitungsmassnahmen gegenüber dem Bundesrat.

Art. 58b

Die Fachbereiche werden neu bei den Bestimmungen zur Organisation der wirtschaftlichen Landesversorgung geregelt. Wie im geltenden Recht sind die Fachbereiche als Milizorgane der WL möglichst paritätisch mit Fachleuten der Wirtschaft, des Bundes, der Kantone und der Gemeinden zu besetzen. Neu sollen die Fachbereiche der oder dem Delegierten direkt unterstellt werden und sie oder ihn beim Vollzug des Gesetzes unterstützen. Damit wird auch klargestellt, dass für den Vollzug des Gesetzes die oder der Delegierte verantwortlich ist und die Fachbereiche selbst nicht primär Vollzugsorgane der WL sein sollen. Stattdessen sollen sie ihre Fachkompetenz stärker bei der