Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/7: Teilrevision des Landesversorgungsgesetzes (LVG) · 36 Seiten

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Zudem wird dem Bund mit Artikel 60 Absatz 1ter die Möglichkeit eröffnet, übertragene Aufgaben kostendeckend abgelten zu können.

Art. 62

Die Beobachtung der Versorgungslage wird neu der oder dem Delegierten zugeordnet (siehe dazu Art. 58a Abs. 3 und 4).

Art. 64 Abs. 3 und 4

Der Grundsatz, wonach jede Person den zuständigen Personen und Organisationen der Wirtschaft alle für den Vollzug des Gesetzes erforderlichen Auskünfte erteilen muss, gilt unverändert weiterhin. Um im Vollzug jedoch Diskussionen über Umfang, Ausmass und Zeitpunkt der Auskunftspflicht zu vermeiden, wird die Bestimmung in den Absätzen 3 und 4 präzisiert bzw. ergänzt. Die hauptsächlich betroffenen Verwaltungseinheiten werden daher im Gesetz explizit genannt. Wichtig ist dabei vorab die Nennung der dezentralen Verwaltungseinheiten, die z. T. rechtlich selbständig und autonom sind. Deren Pflicht zur Weitergabe von Daten muss im Gesetz explizit genannt werden.

Besonders im Rahmen der Covid-19-Pandemie hat sich eine gewisse Rechtsunsicherheit bezüglich der Möglichkeiten der Datenbekanntgabe ergeben. Artikel 63 Absatz 3 des Heilmittelgesetzes (SR 812.21) sieht wohl vor, dass weiteren Bundesbehörden Daten bekannt geben dürfen, wenn dies für den Vollzug von Bundesgesetzen im Bereich der Gesundheit erforderlich ist. Diese Voraussetzung scheint auf den ersten Blick für die WL nicht erfüllt zu sein, zumindest ist es nicht selbsterklärend.

Die Tätigkeiten der WL jedoch, so haben es die Erfahrungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie klar aufgezeigt, standen und würden auch künftig in einem mindestens mittelbaren Zusammenhang mit dem Heilmittelgesetz stehen und den Gesundheitsbereich stark betreffen. Informationen aus dem Geltungsbereich und Zweck des Heilmittelgesetzes dürften mit grosser Wahrscheinlichkeit in einem gewissen Umfang unerlässlich sein für den wirksamen Vollzug von Interventionsmassnahmen der WL. Dies vor allem in denjenigen Fällen, in denen der Bundesrat aus Gründen der Sicherstellung der Versorgung des Landes in einer schweren Mangellage bei Heilmitteln vorübergehend lenkend in das Marktgeschehen eingreifen müsste.

Um in einem Krisenfall reagieren zu können, muss der Bundesrat die Auskunftspflicht bedarfsgerecht ergänzen können.

Die Kosten der Erfüllung der Auskunftspflicht sind durch die Verpflichteten zu tragen.

Art. 64a

Der neue Artikel 64a bildet die gesetzliche Grundlage für die Bearbeitung und Bekanntgabe besonders schützenswerter Personendaten sowie besonders schützenswerter Daten juristischer Personen durch die Organisation der wirtschaftlichen Landesversor-