Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/7: Teilrevision des Landesversorgungsgesetzes (LVG) · 36 Seiten

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gung. Die Bearbeitung und Bekanntgabe nicht besonders schützenswerter Personendaten und – falls in Ergänzung zu Art. 57r Abs. 1 RVOG notwendig – nicht besonders schützenswerter Daten juristischer Personen kann auf Verordnungsstufe geregelt werden.

Im Rahmen von Vorbereitungsmassnahmen ist in der Regel von aggregierten Daten ohne Bezug zu bestimmten oder bestimmbaren natürlichen oder juristischen Personen auszugehen, so etwa für Empfehlungen auf Basis von Monitoring-Erkenntnissen. Bei wirtschaftlichen Interventionsmassnahmen indes kann es notwendig werden, auch nicht aggregierte, sich auf bestimmte oder bestimmbare natürliche oder juristische Person beziehende schützenswerte Daten bekanntzugeben. So ist es beispielsweise denkbar, dass vorbehältlich der technischen Machbarkeit im Zusammenhang mit Energiebewirtschaftungsmassnahmen individualisierte Wärmevorschriften für Personen mit Behinderungen oder gesundheitlichen Einschränkungen zur Anwendung kommen. Oder dass im Falle von Export- resp. Importverboten zur Steuerung der inländischen Beschaffung Lagerbestände auf Ebene Einzelunternehmen bekannt gegeben werden. Denkbar ist aber auch, dass im Zusammenhang mit Massnahmen im Bereich Verarbeitung Fabrikationsgeheimisse zugänglich gemacht werden müssen. Weil es kaum möglich ist, für alle denkbaren Massnahmen die Empfänger und die Daten, welche diesen bekannt gegeben werden müssen, im Voraus abstrakt zu umschreiben, wird deren Bezeichnung an den Bundesrat delegiert. Vor dem Erlass entsprechender Verordnungsbestimmungen werden keine besonders schützenswerten Daten bekanntgegeben. Es wird jeweils zu prüfen sein, ob der angestrebte Zweck auch mit Massnahmen, bei welchen eine Bekanntgabe besonders schützenswerten Daten nicht erforderlich ist, erreicht werden kann.

Änderung anderen Rechts

Wie den Ausführungen zu Artikel 49a LVG zu entnehmen ist, sollen künftig einzelne Widerhandlungen auf dem Weg der Ordnungsbussenverfahrens strafrechtlich verfolgt werden können. Dazu bedarf es einer Ergänzung des Ordnungsbussengesetzes vom 18. März 201621 (OBG) im Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 7a.

6 Auswirkungen

6.1 Auswirkungen auf den Bund

Der Vollzug des revidierten LVG hat keine unmittelbaren zusätzlichen Kosten zur Folge. Bereits das geltende Landesversorgungsgesetz lässt die Gewährung von Finanzhilfen und Abgeltungen zu, es werden keine neuen Fördertatbestände geschaffen. Da sich die Risiken für die Versorgungssicherheit des Landes aber angesichts der internationalen Krisen und globalen Entwicklungen verschärfen, ist ein finanzieller Mehraufwand für den Bund nicht auszuschliessen. Dieser ist jedoch nicht primär eine Folge

21 SR 314.1