Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/7: Teilrevision des Landesversorgungsgesetzes (LVG) · 36 Seiten
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6.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Frühere makroökonomischen Analysen zum LVG23 haben argumentiert, dass die Sicherstellung der Landesversorgung mit vergleichsweise geringem Aufwand und wenigen nachteiligen wirtschaftlichen Auswirkungen möglich ist. Durch unkomplizierte Regelungen und eine effiziente Organisation könnten zügige Entscheidungen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit getroffen werden, ohne den Steuerzahler finanziell stark zu belasten. Es wurde beispielsweise geschätzt, dass sich im Jahr 2018 die jährlichen Kosten für die Pflichtlagerhaltung pro Einwohner der Schweiz auf etwa 12 Franken beliefen.24 Jedoch wurden in jüngster Zeit, insbesondere infolge der Schifffahrtskrise und der Covid-19-Pandemie, Mängel im bestehenden Regelwerk und in der Umsetzung identifiziert. Vor diesem Hintergrund kann eine Teilrevision des LVG aus volkswirtschaftlicher Sicht trotzdem als notwendig bewertet werden. Es ist weiter zu erwähnen, dass derzeit die OSZE eine Prüfung der schweizerischen WL durchführt und allfällige Einschätzungen der volkswirtschaftlichen Effizienz der schweizerischen WL zu berücksichtigen sein werden. Der entsprechende Bericht wird voraussichtlich im Frühjahr 2024 publiziert.
Gemäss den Ausführungen in Ziffer 6.1 sind durch die Gesetzesrevision geringe unmittelbare Mehrkosten für den Staat zu erwarten. Aus Sicht des einzelnen Steuerzahlers wird die Steuerbelastung der wirtschaftlichen Landesversorgung damit weiterhin relativ gering ausfallen. Weiter entstehen durch die Vorlage keine substanziell neuen volkswirtschaftliche Verzerrungen. Die Präzisierung des Begriffs der unmittelbaren Mangellage bewirkt keine Ausweitung der Zuständigkeiten der WL auf Einzelrisiken. Dadurch werden keine neuen Moral Hazards geschaffen. Die Anreize für die Privatwirtschaft zur eigenständigen Berücksichtigung von Versorgungsrisiken und das Umsetzen entsprechender Vorsorgemassnahmen bleiben entsprechend erhalten. Eine Schwächung der volkswirtschaftlichen Resilienz durch die zunehmend ungenügende Vorbereitung der privatwirtschaftlichen Akteure ist also in Folge der Teilrevision des LVG nicht zu erwarten. Auch ist anzunehmen, dass die Gesetzesrevision im Vergleich zur jetzigen Ausgestaltung zu keinen zusätzlichen Wettbewerbsverzerrungen führen wird. Der Grundsatz der Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen (Art. 5 Abs. 2 LVG) wird beibehalten und betrifft weiterhin jegliche aktiven Versorgungsmassnahmen.
Mit der Präzisierung des Begriffs «unmittelbar» sollte es in Zukunft möglich sein, rechtzeitig und mit vergleichsweise geringfügigen Eingriffen auf eine drohende Mangellage zu reagieren. Einerseits würde damit die wettbewerbsverzerrende Wirkung der WL-Intervention reduziert. Andererseits ist zu erwarten, dass die volkswirtschaftlichen Schäden allfälliger Mangellagen im Vergleich zum Status Quo eingedämmt würden. Das Resultat sind stabilere Wettbewerbsbedingungen und eine geringere volkswirtschaftliche Volatilität. Insbesondere würde die Sicherheit beim Zugang zu Produktionsressourcen und Vertriebsinfrastruktur erhöht. Dies erhöht tendenziell die Attraktivität
23 Bundesrat (2020): Essentielle Güter. Wirtschaftliche Abhängigkeit verringern, Bericht des Bundesrates in Erfüllung der Motion 20.3268 Häberli- Koller vom 4. Mai 2020.
24 Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (2019): Bericht zur Vorratshaltung 2019.