Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/7: Teilrevision des Landesversorgungsgesetzes (LVG) · 36 Seiten

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Definition von Vorbereitungsmassnahmen einbringen und die Vorschläge des BWL kritisch beurteilen. Fachwissen und Expertenkompetenz der Fachbereiche werden auch während einer Krise für die laufende Lagebeurteilung eingesetzt werden.

Die Milizorgane dienen der wirtschaftlichen Landesversorgung mit ihrer Expertise insbesondere auch in denjenigen Bereichen, in denen dem BWL die speziellen Kenntnisse fehlen. Die WL gewinnt dadurch an Kenntnissen, die sie sich sonst durch eine Vergrösserung des Verwaltungsapparats oder durch teure Aufträge an Expertinnen und Experten beschaffen müsste. Zudem kann dank des frühen Einbezugs der Fachbereiche die Entscheidfindung vereinfacht und allfällige Kompromisse gefunden werden. Die Fachbereiche stellen gewissermassen ein WL-spezifisches Instrument der «partizipativen Demokratie» dar.

Die Fachbereiche sollen sich, sofern dies sinnvoll, zielgerichtet und objektiv möglich ist, aus allen wichtigen Akteuren des betreffenden Wirtschaftszweigs zusammensetzen. Es ist zudem darauf zu achten, dass die Fachbereiche zumindest dort, wo Verbraucherinnen und Verbraucher eine wesentliche Betroffenheit bezüglich von Interventionsmassnahmen zu gewärtigen hätten, paritätisch zusammengesetzt sind. Im Energiebereich bestünde bei einer einseitigen Zusammensetzung der Fachbereiche – ohne hinreichende Berücksichtigung von Lieferantinnen, die nicht Netzbetreiberinnen sind, sowie Endkundinnen und Endkunden – ein Potenzial für Wettbewerbsverzerrungen und Marktabschottungen. Ganz grundsätzlich erscheint es zielführend, wenn Vertreterinnen und Vertreter sowohl der produzierenden, der verteilenden Wirtschaft, aber auch der verbrauchenden Gesellschaftskreisen in den Fachbereichen mitwirken können.

Um dem wachsenden Bedürfnis nach Transparenz der Verwaltung gerecht zu werden, ist künftig auch die Offenlegung der Interessenbindungen zumindest der Verantwortungsträgerinnen und -träger der Fachbereiche zu prüfen.

Art. 60 Abs. 1 - 2

Die bereits heute bestehende Kompetenz des Bundesrates zur Übertragung von öffentlichen Aufgaben auf Organisationen der Wirtschaft wird zur Vermeidung von Interessenkollisionen ergänzt. Die betreffende Organisation soll gegenüber dem betroffenen Wirtschaftszweig möglichst «unabhängig» sein und auch nicht in den Entscheidfindungsprozess der Organisation der wirtschaftlichen Landesversorgung eingreifen können. Die Anforderungen an die Auswahl der möglichen Organisationen der Wirtschaft werden ergänzt. Als Ausschlussgründe gelten insbesondere eine gewerbsmässige Tätigkeit im übertragenen Aufgabenbereich, mithin also wesentliche Eigeninteressen sowie eine Vorbefasstheit von Mitarbeitenden im Zusammenhang mit deren Mitwirkung in den Fachbereichen, welche den Anschein einer ungenügenden Unabhängigkeit bzw. Neutralität der Organisation der Wirtschaft erwecken könnte.

Auch im Zusammenhang mit dem Beizug von Organisationen der Wirtschaft wird regelmässig zu prüfen sein, ob vor der Übertragung an diese Organisationen und später auch beim Massnahmenvollzug durch diese Organisationen eine Offenlegung der Interessenbindungen nötig sein wird.