Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/10: Teilrevision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG) · 37 Seiten

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überwiegende öffentliche Interessen sie erfordern (Art. 4 Abs. 3 Bst. a). Dabei können sowohl direkte als auch indirekte überwiegende öffentliche Interessen Abweichungen rechtfertigen. Zum Beispiel dient die Pflicht einen Bevollmächtigten zu mandatieren, einer wirksamen Marktüberwachung, welche wiederum dem Schutz der Gesundheit von Menschen dient.

Im Einleitungssatz wurden die Wörter «angeboten» und «verwendet» gestrichen, weil diese durch die Bereitstellung auf dem Markt bereits abgedeckt sind.

Art. 3 Bst. cbisBegriff «gemeinsame Spezifikationen»

Neu eingeführt wird der Begriff der «gemeinsamen Spezifikationen» unter Artikel 3 Buchstabe cbis. Spezifikationen sind technische Anforderungen an ein Produkt, ein Ver fahren oder ein System, die beschreiben, wie es technisch oder klinisch beschaffen sein muss. Gemeinsame Spezifikationen erfüllen zwar denselben Zweck wie bezeich nete Normen (vgl. Art. 4 Abs. 5 Bst. b und c unten), unterscheiden sich jedoch dadurch, dass sie nicht von einer Normenorganisation, sondern von staatlichen Institutionen er arbeitet werden. Aufgrund ihrer Herkunft unterscheiden sie sich auch von technischen Spezifikationen, die ebenfalls von Normenorganisationen erarbeitet werden können. Weil sie eine Harmonisierungswirkung haben, werden sie als «gemeinsame» Spezifi kationen bezeichnet. Sie dienen vor allem als Alternative oder Ergänzung zu harmoni sierten Normen, wo letztere fehlen oder lückenhaft sind. Analog zu den harmonisierten Normen können sie für verbindlich erklärt werden oder sie bleiben freiwillig anwendbar, auch wenn sie bezeichnet werden gemäss Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe b.

Art. 3 Bst. cterBegriff «Wirtschaftsakteur»

Mit dieser Vorlage wird der Begriff des Wirtschaftsakteurs ins THG eingeführt. Wirt schaftsakteure sind Akteure, die in die Herstellung von Produkten oder die Bereitstel lung von Produkten auf dem Markt involviert sind. Neben den Wirtschaftsakteuren, die schon lange existieren, wie z.B. Hersteller, Händler oder Importeure, fallen auch neuere Wirtschaftsakteure wie Fulfillment-Dienstleister oder Anbieter von Online-Marktplätzen, die sich parallel zum Onlinehandel entwickelt haben, unter die Definition eines Wirtschaftsakteurs.

Der Fulfillment‑Dienstleister ist ein zentraler Teil der Lieferkette geworden. Logistische Dienstleistungen wie Lagerung oder Versand sind nicht neu. Mit dem Aufkommen des Onlinehandels wuchs aber der Bedarf an umfassenden Outsourcing-Lösungen. Das führte zur Entwicklung von modernen Fulfillment‑Dienstleistern. In der Praxis entschei den Fulfillment‑Dienstleister mit, welche Produkte in Verkehr gebracht werden und wel che nicht. Sie spielen für den Marktzugang von Produkten somit eine wesentliche Rolle, weshalb sie als Wirtschaftsakteure qualifiziert werden.

Anbieter von Online-Marktplätzen stellen einen digitalen Marktplatz zur Verfügung, über welche andere Wirtschaftsakteure ihre Produkte anbieten und verkaufen können. Die Verkäuferinnen und Verkäufer können über eine Online-Schnittstelle mit den Ver wenderinnen und Verwendern Fernabsatzverträge abschliessen. Unter dem Begriff «Online‑Schnittstelle» ist im Kontext des THG nicht die «Online-Schnittstelle» gemäss dem Bundesgesetz vom 17. März 202320 über den Einsatz elektronischer Mittel zur Er

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