Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/10: Teilrevision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG) · 37 Seiten

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fördernden wirtschaftlichen Rahmenbedingungen bei einer nachhaltigeren Nutzung von Ressourcen.

6 Rechtliche Aspekte

6.1 Verfassungsmässigkeit

Das THG stützt sich auf Artikel 54 (Auswärtige Angelegenheiten), 95 (Privatwirtschaft liche Erwerbstätigkeit) und 101 (Aussenwirtschaftspolitik) der Schweizerischen Bun desverfassung.

6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die Teilrevision des THG unterstützt das Handelsvertragsgeflecht der Schweiz mit der EU als ihr wichtigster Handelspartner, indem die Grundlagen für vergleichbare Anfor derungen an die Wirtschaftsakteure, Informationspflichten und Datenbanken geschaf fen werden. Gleichzeitig behält das THG die Offenheit bei, auch mit anderen wichtigen Handelspartnern wie z.B. den USA oder China einen möglichst hindernisfreien Waren handel zu betreiben. Die Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz ist somit gegeben.

6.3 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Mit der Vorlage werden weder neue Subventionsbestimmungen (die Ausgaben über einem der Schwellenwerte40 nach sich ziehen) geschaffen, noch neue Verpflichtungs kredite / Zahlungsrahmen (mit Ausgaben über einem der Schwellenwerte) beschlos sen. Die Vorlage ist somit nicht der Ausgabenbremse gemäss Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV unterstellt.

6.4 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes

Die Vorlage enthält weder Gesetzesbestimmungen über Subventionen noch werden Verpflichtungskredite oder Zahlungsrahmen beantragt; die Grundsätze des Subventi onsgesetzes finden hier somit keine Anwendung.

6.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips

Gemäss dem Subsidiaritätsprinzip kann der Bund nur dann tätig werden, wenn aus drücklich eine Kompetenz in der Verfassung verankert ist (Kompetenzvermutung zu gunsten der Kantone). Die vorliegende Teilrevision des THG sieht Anpassungen der Bestimmungen betreffend den grenzüberschreitenden Warenverkehr vor. Gemäss Ar tikel 54 Absatz 1 BV sind die auswärtigen Angelegenheiten Sache des Bundes und Ar tikel 101 Absatz 1 BV schreibt vor, dass der Bund die Interessen der schweizerischen Wirtschaft im Ausland wahrt. Die vorliegenden Teilrevision des THG hält somit das Subsidiaritätsprinzip ein und fällt in die Kompetenz des Bundes.

6.6 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen ist (Art. 164 Abs. 2 BV). Als allgemeine Beschränkung der Delegation gilt gemäss BV insbesondere das Erforder

40 Gemäss Artikel 159 Abs. 3 BV unterliegen neue Subventionen sowie Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen ab ei nem bestimmten Schwellenwert der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder jedes der beiden Räte. Der Schwellenwert für einmalige Ausgaben liegt bei mehr als 20 Millionen Franken, für wiederkehrende Ausgaben bei mehr als 2 Millionen Franken.