Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/10: Teilrevision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG) · 37 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 23Fedlex · Erläuternder Bericht

technischen Vorschriften und den gemeinsamen Spezifikationen von einer Behörde und bei den Normen von einer privaten Stelle. Das ermöglicht eine flexiblere und effi zientere Umsetzung der Auskunftspflicht gemäss Absatz 1. Wie schon heute, ist eine angemessene Abgeltung vorzusehen, wenn solche Aufgaben von einer privaten Stelle übernommen werden.

Art. 14

Abs. 1

Die französische Fassung wird mit «de les éliminer ou de les réduire» ergänzt und damit an die bestehende deutsche und italienische Fassung angeglichen.

Abs. 1 Bst. cbisAbschluss internationaler Abkommen über die Anerkennung der

Gleichwertigkeit von Pflichten der Wirtschaftsakteure

Unterschiedliche Pflichten der Wirtschaftsakteure können sich als Handelshemmnisse auswirken. Wenn jedoch in zwei Staaten gleichwertige Pflichten der Wirtschaftsakteure gelten, können diese gegenseitig vertraglich anerkannt werden. In diesem Fall entbin det die Einhaltung dieser Pflicht im einen Staat die Wirtschaftsakteuren davon, dieselbe Pflicht auch im anderen Staat nochmals erfüllen zu müssen. Dadurch wird das poten zielle Handelshemmnis vermieden. Aufgrund der Technizität solcher Regeln ist es sinn voll, analog der gegenseitigen Anerkennung von Konformitätsbewertungen, die Kom petenzen zum Abschluss entsprechender Verträge dem Bundesrat zu übertragen. Dies bietet sich auch darum an, weil derartige Pflichten regelmässig mit dem Inverkehrbrin gen von Produkten verknüpft sind und sich oftmals in Marktzugangsabkommen einbet ten, für welche der Bundesrat bereits die Abschlusskompetenz hat.

Je mehr identische Produkte in grösseren geographischen Räumen zirkulieren, desto wichtiger wird dabei ein funktionierender Informations- und Datenaustausch zwischen den zuständigen nationalen Marktüberwachungsbehörden und gegebenenfalls auch mit Zollbehörden. Der Vollzug der in Absätze 1 und 2 genannten Abkommen wird dabei zunehmend durch digitale Instrumente wie Datenbanken oder Informationssysteme un terstützt. Um solche Instrumente nutzen zu können, ist es regelmässig notwendig, sich finanziell an deren Aufbau und Unterhalt zu beteiligen. Das ist für die Schweiz volks wirtschaftlich sinnvoll. Denn wenn die Schweizer Behörden nicht auf bereits vorhan dene Daten im Exportstaat zurückgreifen können, müssen die Schweizer Importeure diese Daten in der Schweiz nachliefern, oder die Schweizer Behörde muss die benö tigten Informationen bei ausländischen Partnerbehörden einholen. Das kann für beide Seiten mit Kosten und u.U. mit Marktzugangsverzögerungen verbunden sein. Gestützt auf Artikel 14 ist es darum möglich, dass sich die Schweiz an solchen digitalen Instru menten finanziell beteiligt, wenn dies dem Vollzug der Abkommen gemäss Absätze 1 und 2 dient. Die Mitfinanzierung von digitalen Marktüberwachungs-Instrumenten erfolgt in der Regel mit Mitteln aus dem Eigenbereich, da diese Beteiligung die inländische Marktüberwachung entlastet. Deshalb ist dafür keine ausdrückliche gesetzliche Grund lage nötig.