Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/10: Teilrevision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG) · 37 Seiten
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gestrichen, da eine Nachweispflicht besteht, welche die Wirtschaftsakteure erfüllen müssen.
Zudem wird der geltende Artikel 17 mit einem neuen Absatz 1bisergänzt. Dieser ver pflichtet Anbieter von Online-Marktplätzen ihre Plattformen, das heisst die von ihnen betriebene Online-Schnittstelle so zu konzipieren und organisieren, dass ein Dritter (Verkäufer), der sein Produkt auf einem Online-Marktplatz anbietet, die rechtlich vor geschriebenen Nachweise betreffend die Konformität seines Produkts mit jeder Bereit stellung auf dem Markt erbringen kann. Der Online-Marktplatz muss also technisch so gestaltet sein, dass die Wirtschaftsakteure alle erforderlichen Informationen korrekt und vollständig eingeben können und diese Informationen lesbar sind für die relevanten Anspruchsgruppen.
Art. 18 Sachüberschrift
In der Sachüberschrift des unveränderten Artikels 18 wird präzisiert, dass es um Prü fung und Konformitätsbewertungen durch Dritte geht. Dies, um Artikel 18 von Artikel 17 abzugrenzen.
Art. 18a Mitwirkungspflicht
Die Mitwirkungs- und Auskunftspflicht ist im geltenden Recht in Artikel 19a geregelt. Aufgrund der Umstrukturierung im 4. Kapitel wird diese Bestimmung zu Artikel 18a. Zudem wird die Sachüberschrift vereinfacht. Gleichzeitig werden neu alle Wirtschafts akteure, und nicht mehr nur der Inverkehrbringer, von dieser Bestimmung erfasst.
Art. 19 Befugnisse der Vollzugsorgane
Artikel 19 verfolgt das Ziel, den Organen, die nach dem Recht der einzelnen Produkte sektoren mit der Marktüberwachung betraut sind, jene Kompetenzen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung ihrer Aufgaben im Allgemeinen erforderlich sind, in der betref fenden Gesetzgebung aber allenfalls fehlen. Weitergehende, abweichende oder detail liertere Regelungen in der Spezialgesetzgebung bleiben dabei nicht nur möglich, son dern oft auch notwendig. Artikel 19 untersteht aus diesem Grund, wie die Begriffsbe stimmungen nach Artikel 3, einem generellen Vorbehalt zugunsten von Sektorrecht so wohl auf der Gesetzes- wie der Verordnungsstufe.
Der geltende Artikel 19 enthält 8 Absätze. Mit der vorliegenden Teilrevision werden die Befugnisse der Vollzugsorgane weiter ausgebaut und an den Onlinehandel angepasst. Damit wäre der geltende Artikel 19 unübersichtlich geworden. Er wurde daher neu strukturiert und auf die drei Artikel 19, 19a und 19b aufgeteilt.
Abs. 1
Absatz 1 wurde inhaltlich fast unverändert aus dem geltenden Artikel 19 Absatz 1 über nommen. Einzig der Teilsatz «Muster erheben oder anfordern,» wurde durch den Teil satz «Produkte und nötigenfalls Baumuster anfordern» ersetzt, weil dies präziser ist. Trotz praktisch unverändertem Wortlaut ist festzuhalten, dass diese Befugnisse sowohl für physische Räume und Unterlagen als auch für digitale Plattformen und Daten gel ten.