Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/10: Teilrevision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG) · 37 Seiten
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Bereich. Andernfalls würde ein Zwei-Klassen-Akkreditierungssystem geschaffen. Ein staatliches, welches den öffentlich-rechtlichen Vorschriften verpflichtet ist und ein pri vates, welches sich zusätzlich an marktwirtschaftlichen Kriterien orientiert und gewinn orientiert arbeitet. Diese unterschiedliche Ausrichtung der Akkreditierungssysteme würde zwangsläufig zu einer unterschiedlichen Bewertung der Konformitätsbewer tungsstellen führen. Dies wäre problematisch, weil diese unterschiedliche Bewertung für die Kundinnen und Kunden nicht sichtbar wäre. Die Qualität einer freiwilligen Ak kreditierung durch eine privatrechtliche Stelle wäre dabei nicht überprüfbar. Oftmals entsprechen derartige Akkreditierungen denn auch nicht den Anforderungen wie sie heute für Akkreditierungen durch die SAS gelten. Dies zeigt sich exemplarisch bei den unrechtmässigen «Akkreditierungen», die gelegentlich in der Schweiz durch ausländi sche, privatrechtliche Stellen durchgeführt werden. Das Vertrauen in solche «Akkredi tierungen» kann sich negativ auf die Verwenderinnen und Verwender auswirken, wenn durch solche «Akkreditierungen» nicht-konforme oder gar gefährliche Produkte auf den Markt gelangen. Die staatliche Akkreditierung gewährleistet zudem die Gleichbehand lung aller Konformitätsbewertungsstellen und verhindert damit Wettbewerbsverzerrun gen durch ein Zweiklassenakkreditierungssystem.
Das Anbieten und Durchführen von Akkreditierungen im Sinne des THG ist somit be reits heute zwingend der SAS vorbehalten. Bieten andere Stellen «Akkreditierungen» an, existieren im THG heute jedoch keine Instrumente, um direkt dagegen vorgehen und das Schweizer Akkreditierungssystem schützen zu können39. Diese Problematik ist auch mit der Interpellation 22.3798 «Schweizer Qualität durch Lücken im Akkredi tierungssystem gefährdet?» aufgegriffen worden. Daher ist das THG mit einer Strafbe stimmung zu ergänzen, wonach das unrechtmässige Anbieten und Erteilen von Akkre ditierungstätigkeiten im Sinne des THG strafbar ist. Die vorgesehene Sanktion umfasst Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Gleichzeitig ist darauf hinzuweisen, dass selbst mit der Stärkung der Strafbestimmungen nicht alle unrechtmässig erteilten «Akkreditierungen» verhindert werden können. So ist beispielsweise in wenigen Län dern die Akkreditierung keine hoheitliche Tätigkeit und kann von privaten Stellen erteilt werden. «Akkreditiert» eine Stelle aus einem solchen Land mittels Fernbegutachtung eine Schweizer Stelle ohne Bewilligung, wird die Durchsetzung von Artikel 26a in der Praxis regelmässig mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein, da in dieser Kon stellation nicht davon auszugehen ist, dass das andere Land Amtshilfe leistet. Dieses Spannungsverhältnis aufgrund der unterschiedlichen Regulierungsansätze könnte sich evtl. mit einer verstärkten Zusammenarbeit mit den Behörden in diesen Staaten teil weise auflösen lassen.
5 Auswirkungen
5.1 Auswirkungen auf den Bund
5.1.1 Personelle Auswirkungen auf den Bund
Das THG als subsidiäres Rahmengesetz reguliert primär horizontale Fragen, welche in den wenigsten Fällen direkte personelle Auswirkungen auf den Bund zeigen. Aufgrund der vorliegenden Teilrevision des THG sind keine direkten personellen Auswirkungen auf den Bund zu erwarten.
39 Allenfalls bietet das Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG;SR 241) einen wettbewerbsrechtlichen Weg um gegen unlauteren Wettbewerbsmethoden anzugehen, wenn jemand mit Kompetenzen und Diplomen wirbt, die er nicht hat bzw. die ungültig sind (Art. 3 Abs. 1 Bst. b UWG).