Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/10: Teilrevision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG) · 37 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 13Fedlex · Erläuternder Bericht

3.3 Umsetzungsfragen

Im Rahmen der vorliegenden Teilrevision stellen sich zwei Umsetzungsfragen.

Im THG wird in Artikel 6b die Grundlage dafür geschaffen, dass der Bundesrat ein schweizweit einheitliches System erstellen kann, damit produktbezogene Daten in elek tronischer Form zugänglich gemacht werden können (digitaler Produktpass). Ob der Bundesrat ein solches System beschliessen wird, ist noch offen und ein solcher Ent scheid würde vorgängige sektorspezifische Analysen und Konsultationen bedingen (vgl. auch Ziff. 3.2 vorstehend).

Die zweite Umsetzungsfrage betrifft das Prüfverfahren, welches nötig ist, damit eine Ausnahme vom «Cassis-de-Dijon-Prinzip» beschlossen werden kann. Dieses Prüfver fahren soll kodifiziert und somit transparenter werden (Art. 16a Abs. 2 Bst. e). Heute sind nur die zu prüfenden Kriterien festgelegt. Wie und wann diese Kriterien zu prüfen sind, ergibt sich heute aus der Praxis der Bundesverwaltung.

4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

Ingress

Der Ingress verweist noch auf die Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (aBV). Er wird deshalb an die Bestimmungen der Bundesverfassung vom 18. April 199917 (BV) ange passt. Den Artikeln 31bisAbsätze 1 und 2 sowie 64bisaBV entsprechen die Artikel 54, 95 und 101 der geltenden BV.

Ersatz von Ausdrücken

Im ganzen Erlass wird das «Inverkehrbringen» durch «Bereitstellung auf dem Markt» ersetzt. Die Erklärung dazu findet sich nachstehend unter Art. 3 Bst. d und dbis.

Mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1. Januar 2009 wurden die Begriffe «Gemeinschaft» oder «EG» ersetzt durch die Bezeichnungen «Union» oder «EU». Diese Anpassung wird vorliegend im ganzen Erlass nachvollzogen.

Art. 2 Abs. 3 Geltungsbereich

Das 4. Kapitel wird mit der vorliegenden Revision neu strukturiert und unter anderem wurde die geltende Marktüberwachungsbestimmung (Art. 19) nach Thema gegliedert auf vier Artikel aufgeteilt. Daher ist der Hinweis auf die Marktüberwachungsbestim mung in Artikel 2 Absatz 3 zu ergänzen mit den neuen Marktüberwachungsartikeln. Damit wird auch bestätigt, dass das THG horizontal, aber subsidiär gilt (mit Ausnahme des «Cassis-de-Dijon-Prinzips» gemäss Art. 16a THG), was in Bezug auf die Begriffs bestimmungen und die Bestimmungen zur Marktüberwachung selbst dann gilt, wenn in einem Sektor auf Verordnungsstufe etwas Abweichendes geregelt wird.

Art. 3 Bst. b Ziff. 4 Begriff «technische Handelshemmnisse»

Ziel und Aufgabe des THG ist es, dass mittels horizontaler Grundsätze und einheitlicher Begriffe technische Handelshemmnisse rechtzeitig erkannt und – soweit möglich – ver

17 SR 101