Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/10: Teilrevision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG) · 37 Seiten
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Die Vorschrift, dass ein für ein Produkt verantwortlicher Wirtschaftsakteur mit einem Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz angegeben werden muss, wird umfassender im neuen Artikel 16f Absatz 2 geregelt. Der heutige Artikel 4a Absatz 3 kann somit aufge hoben werden.
Art. 5 Abs. 1 Bst. a
In der französischen Fassung von Art. 5 Abs. 1 Bst. a wird eine sprachliche Korrektur vorgenommen.
3. Kapitel 1. Abschnitt
Das 3. Kapitel enthält die Kompetenzen des Bundesrates. Diese Kompetenzen werden mit dieser Teilrevision ergänzt, weshalb im 1. Abschnitt eine neue Überschrift eingefügt wird.
Art. 6a Präzisierung der technischen Vorschriften
Der technologische Fortschritt hat dazu geführt, dass sich die technische Gesetzge bung für Produkte schneller entwickelt. Diese Entwicklung kann Ausführungsbestim mungen technischer und administrativer Natur nötig machen. Diese werden in der Schweiz vom Bundesrat erlassen. Der Bundesrat kann diese Kompetenz an die sach lich zuständige Bundesbehörde weiterdelegieren, die über spezifische Fachkenntnisse im betreffenden Bereich verfügt, wobei das Einvernehmen weiterer betroffener Behör den des Bundes eingeholt werden muss, wenn sektorübergreifende Aspekte reguliert werden. Diese Delegation ist dann möglich, wenn einerseits die zeitliche Notwendigkeit dies erfordert, das heisst wenn die Schweizer Vorschriften laufend und in der Regel kurzfristig angepasst werden müssen und der Inhalt andererseits eine hohe Technizität aufweist. Diese Kompetenz kann sowohl an Einheiten der zentralen Bundesverwaltung (z. B. Ämter oder Departemente gemäss Art. 2 Abs. 1–2 des Regierungs‑ und Verwal tungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199722[RVOG]) als auch an Organisationen der dezentralen Bundesverwaltung weiter delegiert werden, sofern sie bundesrechtlich geschaffen wurden und hoheitliche Aufgaben wahrnehmen (Art. 2 Abs. 3 RVOG). Zu letzteren gehören insbesondere öffentlich‑rechtliche Anstalten wie Swissmedic oder das Eidgenössische Institut für Metrologie (METAS), die nach Artikel 6 Absatz 2 der Regierungs‑ und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 199823 (RVOV) zur dezentralen Bundesverwaltung zählen. Nicht erfasst sind Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die zwar Verwaltungsaufgaben ausführen, jedoch überwiegend marktorientierte Dienstleistungen erbringen (Art. 6 Abs. 3 RVOV). Ab satz 1 ist dabei als Auffangbestimmung zu verstehen, wo das Sektorrecht eine solche Kompetenzdelegation (noch) nicht enthält.
Art. 6b Informationssystem über Produktinformationen und Konformitätsnachweise
Abs. 1
Der Bundesrat kann festlegen, dass namentlich Produktinformationen (Art. 3 Bst. q), Konformitätsbescheinigungen (Art. 3 Bst. i), Konformitätserklärungen (Art. 3 Bst. k) so wie technische Unterlagen in digitaler Form in einem Informationssystem zur Verfü gung gestellt werden und entlang der Wertschöpfungskette sowie über den gesamten