Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/10: Teilrevision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG) · 37 Seiten
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Systemen der wichtigsten Handelspartner ist. Andererseits könnten damit neben um weltbezogenen Informationen weitere Informationen etwa zur Konformität der Produkte in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden.
Die EU führt ihrerseits mit der Verordnung 2024/1781 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte einen digi talen Produktpass ein, welcher in gewissen Sektoren eine Voraussetzung ist, damit ein Produkt auf dem Markt bereitgestellt werden kann. Mit dem digitalen Produktpass wird die EU relevante Informationen namentlich zu Konformität, den Umweltauswirkungen sowie Empfehlungen für Verwendung, Reparatur, Recycling und Entsorgung entlang der industriellen Wertschöpfungskette dezentral erfassen und speichern sowie digital zugänglich machen. Die EU-Kommission will das System des digitalen Produktpasses zwecks administrativer Entlastung der Unternehmen längerfristig für praktisch alle Pro duktebereiche vorschlagen26.
Abs. 2
Ein allfälliges Schweizer Informationssystem soll kompatibel mit dem digitalen Produkt pass der EU als dezentrales Informationssystem konzipiert werden, das vornehmlich von den Wirtschaftsakteuren gepflegt wird. Dennoch braucht es eine Stelle, die für den koordinierten Betrieb zuständig ist. Zur Gewährleistung der Echtheit der Datensätze, könnte analog zur EU ausserdem die Bereitstellung eines Registers mit der eindeutigen Produktekennung von in Verkehr gebrachten oder in Betrieb genommenen Produkten erforderlich sein. Der Bundesrat wird ermächtigt, die dafür zuständige Stellen und de ren Aufgaben festzulegen. Zur Finanzierung ihrer Vollzugsaufgaben kann diese Stelle Gebühren erheben (gemäss Art. 16 THG). Wie die Kosten, die für die Schaffung eines Produktpassregisters gedeckt würden, müsste der Bundesrat klären, wenn er sich ent schliessen sollte, ein solches zu schaffen (vgl. auch vorstehende Ziff. 3.2).
Abs. 3
Während die zu erfassenden Daten für jeden Sektor einzeln in den entsprechenden Verordnungen zu verankern sind, ermöglicht es Absatz 3 dem Bundesrat die techni schen systemischen Anforderungen sektorübergreifend festzulegen. Dabei berück sichtigt er Artikel 4 THG und stellt dadurch sicher, dass die Vorgaben so ausgestaltet sind, dass sie sich nicht als technische Handelshemmnisse auswirken, möglichst ein fach und transparent sind und einen möglichst geringen Vollzugs- und Verwaltungsauf wand zur Folge haben. Zurzeit werden sowohl auf regionaler als auch auf internationa ler Ebene in der International Organization for Standardization (ISO) und International Electrotechnical Commission (IEC) Normen für einen digitalen Produktpass erarbeitet, die zwecks Vermeidung technischer Handelshemmnisse zu berücksichtigen sind.
Abs. 4
Um den Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen zu gewährleisten, müssen die verschiedenen Akteure unterschiedliche Zugangsrechte zu den Informationen erhal ten. Diese Zugriffsrechte werden vom Bundesrat geregelt.
26 Vorschläge der Europäischen Kommission vom 21.5.2025 für eine Änderungsrichtlinie [COM(2025) 503 final] und für eine Änderungsverordnung [COM(2025) 504 final] im Hinblick auf die Digitalisierung und Angleichung gemeinsamer Spezifikationen.