Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/10: Teilrevision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG) · 37 Seiten

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nis, dass wichtige, grundlegende Bestimmungen in der Form eines Gesetzes im for mellen Sinne zu erlassen sind (Art. 164 Abs. 1 BV). Der Vorentwurf regelt daher den Rahmen, innerhalb dessen sich die Regelung zu bewegen hat. Mit der Vorlage werden die folgenden neuen Rechtssetzungsbefugnisse an den Bundesrat delegiert:

• Der Bundesrat kann gemäss Artikel 6a die technischen Vorschriften präzisieren und diese Kompetenz an die in der Sache zuständige Behörde des Bundes übertragen, soweit diese Vorschriften laufen und in der Regel kurzfristig geän dert werden müssen.

• Gemäss Artikel 6b wird der Bundesrat ermächtigt, ein System zu schaffen, mit dem Produktinformationen und Konformitätsnachweise in elektronischer Form zugänglich gemacht werden können, was neben der Marktüberwachung, ggf. den Zollbehörden, der Information der Verwenderinnen und Verwender und auch der Kreislaufwirtschaft dient.

• Artikel 16f sieht vor, dass der Bundesrat die Pflichten festlegen kann, welche die Wirtschaftsakteure erfüllen müssen, damit sie ein Produkt auf dem Markt bereit stellen können.

6.7 Datenschutz

Die Abkommen, welche der Bundesrat zur Beseitigung oder zum Abbau technischer Handelshemmnisse gestützt auf Artikel 14 abgeschlossen hat, können künftig die Be teiligung an internationalen Marktüberwachungs-Datenbanken ermöglichen. Dabei werden unter Umständen Informationen, namentlich Geschäfts- und Fabrikationsge heimnisse, Personendaten, einschliesslich Daten über administrative und strafrechtli che Verfolgungen und Sanktionen an ausländische Behörden bekanntgegeben.

Die Vollzugsorgane dürfen diese Daten ausländischen Behörden oder Institutionen nur dann bekannt geben, wenn diese dem Amtsgeheimnis unterstehen und einen gleich wertigen Datenschutz wie in der Schweiz gewährleisten. Der Gesetzesentwurf sieht die konkretisierenden Grundlagen und Voraussetzungen vor, damit die Vollzugsorgane die in diesen Verträgen genannten Daten verarbeiten und übermitteln dürfen. Damit wird sichergestellt, dass die Verarbeitung und Weitergabe dieser Daten den Grundsätzen des Schweizer Datenschutzrechts entsprechen.