Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/10: Teilrevision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG) · 37 Seiten
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Zeitgleich zum THG wird das PrSG teilrevidiert. Das THG und das Bundesgesetz vom 12. Juni 20099 über die Produktesicherheit (PrSG) sind konzeptuell eng miteinander verknüpft. Auch aus diesem Grund besteht ein Revisionsbedarf des THG.
1.1.2 Ziele
Technische Handelshemmnisse führen zu administrativen und anderen Handelskos ten. Daneben führen sie zu einer Segmentierung von Märkten. Sie erschweren Paral lelimporte, weshalb weniger Wettbewerb stattfindet, der Druck auf die Preise sinkt und die Preise sind in der Folge tendenziell höher als für ein vergleichbares Produkt im benachbarten Ausland. Gerade im Fall der Schweiz mit ihrem vergleichsweise kleinen Binnenmarkt ist einer solchen Marktabschottung im Interesse der Verwenderinnen und Verwender ebenso wie der Unternehmen entgegenzuwirken (Stichwort «Hochpreisin sel Schweiz»). Der Bundesrat verfolgt daher bereits seit den 1990er-Jahren eine Stra tegie zum Abbau technischer Handelshemmnisse. Dem Abbau exportseitiger wie im portseitiger technischer Handelshemmnisse mit der EU als geographisch umliegende und zugleich wichtigste Handelspartnerin kommt dabei besondere Bedeutung zu.
Primäres Ziel der vorliegenden Teilrevision des THG ist es folglich sicherzustellen, dass unnötigen Handelshemmnissen trotz neuen Herausforderungen im internationalen Wa renhandel weiterhin wirksam begegnet werden kann. Gleichzeitig wird der steigenden Notwendigkeit einer nachhaltigen Bewirtschaftung der Ressourcen Rechnung getra gen, der Wettbewerb durch Gleichbehandlung gefördert, die Qualitätssicherungskette geschützt und aufgrund der Koordination mit der Teilrevision des PrSG wird die Kon gruenz im nationalen Recht gewahrt.
1.2 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu Strate gien des Bundesrates
Die Teilrevision des THG wurde bereits im Beschluss des Bundesrates zum Lagebe richt zur Schweizer Volkswirtschaft 2024, welchen der Bundesrat am 22. Mai 2024 ver abschiedet hat, erwähnt. In diesem Bundesratsbeschluss wurde das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) zwecks Verbesserung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen beauftragt zu prüfen, ob und wie die Verhältnis mässigkeitsprüfung gemäss Artikel 16a Absatz 2 Buchstabe e i.V.m. Artikel 4 Ab sätze 3 und 4 THG gestärkt werden kann. Artikel 16a THG verankert das «Cassis-de-Dijon-Prinzip» im THG. Dabei muss der Bundesrat die Kriterien gemäss Artikel 4 Ab sätze 3 und 4 THG prüfen, wie z.B. ob die Ausnahme nötig ist, um ein überwiegendes öffentliches Interesse zu schützen oder ob die Verhältnismässigkeit gegeben ist. Diese Kriterien wurden jüngst jedoch zum Teil nur noch lückenhaft geprüft, insbesondere wenn das Parlament eine Schweiz spezifische Regel beschloss10. Im Rahmen der vor liegenden THG-Teilrevision wird daher der Prüfprozess gestärkt und transparenter ge staltet und die Einhaltung dieser Kriterien explizit als Voraussetzung verankert, damit der Bundesrat eine Ausnahme vom «Cassis-de-Dijon-Prinzip» beschliessen kann.
Ferner schafft die THG-Teilrevision die Grundlage für ein für ein digitales System, das Zugang zu Produktinformationen ermöglicht (digitaler Produktpass), welches u.a. den nachhaltigen Warenhandel fördert. Damit dient die THG-Teilrevision dem Ziel 1 der Le gislaturplanung 2023–2027 («Die Schweiz sorgt für stabile sowie innovations- und
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10 Dies war etwa der Fall bei der generellen Deklarationspflicht für pflanzliche und tierische Erzeugnisse, deren Produkti onsmethoden in der Schweiz verboten sind (Motion 20.4267) oder bei den Änderungen des Tierschutzgesetzes, die den Import und Handel mit Pelzen, die unter tierquälerischen Bedingungen hergestellt wurden, verbieten (angenommen vom Nationalrat im September 2025).