Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/10: Teilrevision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG) · 37 Seiten

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1 Ausgangslage

Das Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse (THG)1 schafft bundes weit einheitliche Grundlagen, um den grenzüberschreitenden Warenhandel der Schweiz im Bereich der Produktevorschriften zu erleichtern. Im Vordergrund steht da bei der Abbau von technischen Handelshemmnissen. Als technische Handelshemm nisse werden Behinderungen des grenzüberschreitenden Warenverkehrs bezeichnet. Diese können sich ergeben aus unterschiedlichen Produktanforderungen, aus unter schiedlicher Anwendung von Produktevorschriften oder weil die Wiederholung bei spielsweise von Produkteprüfungen oder -zulassungen gefordert wird. Technische Handelshemmnisse sind dabei nicht nur weniger transparent und ihre Ursachen kom plexer als Zölle oder Kontingente. Es fällt auch schwerer, ihre ökonomische Bedeutung zu messen. Allgemein ist unser Land mit seinem relativ kleinen Heimmarkt und den im internationalen Vergleich ausserordentlich hohen Import- und Exportanteilen am Brut toinlandsprodukt (BIP) jedoch in besonderem Masse auf einen möglichst hindernis freien grenzüberschreitenden Warenverkehr angewiesen; die gesamtwirtschaftlichen Kosten allfälliger Behinderungen sind erheblich. Der Beseitigung technischer Handels hemmnisse kommt somit eine grosse Bedeutung zu.

Mit der Ablehnung des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) in der Volksabstimmung vom 6. Dezember 1992 hatten technische Handelshemmnisse für die Schweiz eine neue Dimension erlangt. Unser Land sah sich Handelspartnern – v.a. EU-Mitgliedstaaten – gegenüber, die diese Behinderungen unter sich weitgehend beseitigt hatten, ohne dass die Schweiz an dieser Entwicklung teilhaben konnte. Als Reaktion darauf wurde im Rahmen des Revitalisierungsprogramms von 1993 u.a. das THG erlassen.

Das am 1. Juli 1996 in Kraft getretene THG hat zum Ziel, bestehende technische Han delshemmnisse so weit wie möglich abzubauen und neue, unnötige Handelshemm nisse zu vermeiden. Das als Rahmenerlass konzipierte Gesetz enthält allgemeine, be reichsübergreifend geltende Grundsätze für die umfangreiche schweizerische Gesetz gebung in den einzelnen Produktesektoren. Diese sollen bewirken, dass unnötige tech nische Handelshemmnisse in allen Phasen und auf allen Stufen der Vorbereitung, des Erlasses und der Anwendung von Produktevorschriften vermieden werden (Botschaft vom 25. Juni 20082 zur Teilrevision des Bundesgesetzes über die technischen Han delshemmnisse).

Um technische Handelshemmnisse zu vermeiden, sieht das THG die (autonome) Har monisierung der technischen Vorschriften der Schweiz mit denjenigen der wichtigsten Handelspartner vor. Dieser Grundsatz wird ergänzt mit der Möglichkeit, Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (MRA) abzuschlies sen. 2011 wurde der Grundsatz der Harmonisierung mit der Einführung des «Cassisde-Dijon-Prinzips»3 im THG weiter gestärkt, um sektorspezifische, unnötige, techni sche Handelshemmnisse mit der EU (weiterhin autonom) konsequent abzubauen. Die Schweiz wies 2024 insgesamt ein Warenhandelsvolumen (Exporte zuzüglich Importe)

1 SR 946.51

2 BBl 2008 7275 S. 7283

3 Das «Cassis-de-Dijon-Prinzip » ermöglicht es, Produkte, die in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat rechtmässig verkauft werden, auch in der Schweiz zu verkaufen, selbst wenn sie den schweizerischen technischen Vorschriften nicht entspre chen. Von diesem Recht können in- und ausländische Verkäufer Gebrauch machen. Von diesem Prinzip kann der Bun desrat Ausnahmen zum Schutz überwiegender öffentlicher Interessen beschliessen.