Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/10: Teilrevision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG) · 37 Seiten

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5.1.2 Finanzielle Auswirkungen auf den Bund

Das teilrevidierte THG sieht die Möglichkeit vor, dass der Bundesrat ein System (digi taler Produktpass) schaffen kann, damit Produktinformationen und Konformitätsnach weise in elektronischer Form zugänglich gemacht werden können (vgl. auch vorste hende Ziff. 3.2). Dieses System würde voraussichtlich aus dezentral bei Privaten ge speicherten Daten und allenfalls einem zentral gespeicherten Register, in dem mindes tens die eindeutigen Produktkennungen (Schlüssel) gespeichert werden, bestehen. Sollte der Bundesrat sich entschliessen, ein solches System zu schaffen, und falls im Rahmen dieses Systems auch ein Schweizer Produktpassregister nötig sein sollte, kann die zuständige Stelle für dessen Betrieb Gebühren erheben, so dass daraus keine finanzielle Mehrbelastung für den Bundeshaushalt entsteht. Die entsprechenden Ge bührenbestimmungen erlässt der Bundesrat. Wie die Kosten, die für die Schaffung die ses Produktpassregisters gedeckt würden, müsste der Bundesrat klären, wenn er sich zur Einführung eines solchen Produktpassregisters entschliessen sollte.

5.2 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Wirtschaftsakteure

Bei Vorhaben, die auch Unternehmen betreffen, sind Entlastungsmöglichkeiten zu prü fen und das Ergebnis der Prüfung ist im erläuternden Bericht darzustellen. Das THG richtet sich in erster Linie an den Gesetz- und Verordnungsgeber, der sich an die Grundsätze von Artikel 4 THG zu halten hat. Diese Grundsätze sehen u.a. vor, dass technische Vorschriften möglichst einfach und transparent sein müssen und zu einem möglichst geringen Verwaltungs- und Vollzugsaufwand führen sollen. Artikel 4 THG gilt mit dieser Teilrevision auch für die Pflichten der Wirtschaftsakteure, weil diese als tech nische Vorschriften qualifiziert werden.

Der Bundesrat hat die Kompetenz, die Pflichten der Wirtschaftsakteure zu regeln, wo bei er diese auf die entsprechenden Vorschriften der wichtigsten Handelspartner der Schweiz abstimmen muss (Art. 4 Abs. 2 THG). Mithin kann die Teilrevision dazu füh ren, dass für Schweizer Wirtschaftsakteure dieselben Rechte und Pflichten vorgesehen werden, wie sie in der EU gelten. Das kann zu einem Initialaufwand führen. Grundsätz lich ist aber davon auszugehen, dass dieselben Rechte und Pflichten den grenzüber schreitenden Warenhandel erleichtern, weil die im Exportmarkt geltenden Anforderun gen bereits in der Schweiz erfüllt und somit durch den Staat in welchen exportiert wird, anerkannt werden können.

Wird ferner ein Informationssystem (digitaler Produktpass) geschaffen, damit produkt bezogene Daten in elektronischer Form zugänglich gemacht werden können, so ist auch in diesem Fall mit Initialaufwand zu rechnen, der im Rahmen von Regulierungs folgenabschätzungen beziffert sein wird. Schweizer Unternehmen, die in die EU expor tieren, werden diesen Initialaufwand unabhängig davon, ob die Schweiz ebenfalls ein solches System einführt, tragen müssen. Die längerfristige Perspektive ist jedoch, dass ein solches System zu Erleichterungen führt. Die Kreislaufwirtschaft wird dadurch ge fördert und schafft neue Erwerbsmöglichkeiten. Die Möglichkeiten der Digitalisierung können die Zusammenarbeit mit den Marktüberwachungsbehörden sowie die Kommu nikation mit den Verwenderinnen und Verwendern vereinfachen. Die Digitalisierung der Informationen ermöglicht Effizienzgewinne und wichtige Erkenntnisse zur eigenen Lie ferkette sowie nachhaltige Innovationen, die neue Märkte eröffnen. Sie dürfte die Marktüberwachung insbesondere gegenüber Online-Plattformen und Billiganbietern, welche die Schweizer Vorgaben nicht einhalten und welche die einheimischen Wettbe werber mit nicht-konformen Produkten unter Druck setzen, erleichtern. Denkbar ist