Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/10: Teilrevision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG) · 37 Seiten
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gung ist grundsätzlich wie eine Verfügung anfechtbar. Damit diese Beschwerdemög lichkeit für alle von der Allgemeinverfügung Betroffenen gewahrt werden kann, ist die Allgemeinverfügung vor Eintritt der Rechtskraft zu veröffentlichen. Die 30-tägige Rechtsmittelfrist beginnt mit der Veröffentlichung zu laufen. Die heutige Bestimmung lässt es offen, in welchem Publikationsorgan die Allgemeinverfügung veröffentlicht wer den soll. Daher wird präzisiert, dass die Veröffentlichung im Bundesblatt erfolgt.
Der geltende Artikel 19 Absatz 8 hält fest, dass das Bundesgesetz vom 20. Dezember 196838 über das Verwaltungsverfahren (VwVG) anwendbar ist. Der Grund für diesen Hinweis ist die Möglichkeit, Massnahmen der Vollzugsbehörden als Allgemeinverfü gungen erlassen zu können (geltender Art. 19 Abs. 7). Eine Allgemeinverfügung ist eine generell-konkrete Anordnung der Behörden, die sich an eine Vielzahl individuell nicht bestimmter Adressaten richtet. Das VwVG führt in Artikel 1 Absatz 1 aus, dass es auf Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungs behörden zu erledigen sind, Anwendung findet, wobei es die Verfügung in Artikel 5 Absatz 1 als Anordnungen der Behörden im Einzelfall definiert. In der Rechtsprechung und Lehre herrscht jedoch Einigkeit, dass Allgemeinverfügungen als generell-konkrete Hoheitsakte Verfügungen im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 VwVG darstellen. Der offene Adressatenkreis ändere nichts am Charakter der Allgemeinverfügung als Einzelakt, weil damit ein konkreter Sachverhalt geregelt werde und das Element «im Einzelfall» gemäss Artikel 5 Absatz 1 VwVG durch den Sachverhalt bestimmt werde. Allgemein verfügungen, welche ohne weitere Konkretisierung unmittelbar zwangsweise durchge setzt werden können, werden darum in Bezug auf ihre Anfechtbarkeit den Verfügungen gleichgestellt (BVGer C-7634/2015 E. 1.4.2 m.w.H.). Der geltende Artikel 19 Absatz 8 ist somit rein deklaratorischer Natur und kann ersatzlos aufgehoben werden.
Art. 20 Abs. 3–5 Marktüberwachung von nach ausländischen technischen
Vorschriften hergestellten Produkten
Die Verweise auf die Handlungsmöglichkeiten der Vollzugsbehörden müssen aufgrund der Neustrukturierung der Marktüberwachungsbestimmungen angepasst werden.
Art. 20a (aufgehoben)
Aufgrund der Neustrukturierung des 4. Kapitels wird der geltende Artikel 20a aufgeho ben und inhaltlich unverändert in den neuen Artikel 22a verschoben.
4a. Kapitel 2. Abschnitt
Aufgrund der Neustrukturierung des 4. Kapitels wird vor dem Artikel 20b ein neuer Glie derungstitel mit dem Wortlaut «2. Abschnitt: Datenbearbeitung» eingefügt.
Art. 20b Datenbearbeitung durch die Vollzugsorgane
Gemäss dem geltenden Artikel 20b sind die Vollzugsorgane schon heute berechtigt, Personendaten, einschliesslich Daten über administrative und strafrechtliche Verfol gungen und Sanktionen, zu bearbeiten, um ihren rechtlich verankerten Auftrag zu er füllen. Aufgrund der Weiterentwicklung der Datenschutzgesetzgebung ist im THG je doch zu ergänzen, dass die Vollzugsorgane die Möglichkeit haben, Daten auch einan der zugänglich zu machen und zu veröffentlichen. Das Zugänglichmachen kann über